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Pensionserhöhung ohne Erdienbarkeit als verdeckte Gewinnausschüttung
Ein Versorgungsanspruch eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers hält einem Fremdvergleich grundsätzlich nur stand, wenn zwischen der Erteilung der Pensionszusage und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand ein Zeitraum von mindestens zehn Jahren liegt. Laut FG München sind die Voraussetzungen für die Erdienbarkeit bei Auflösung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags vor Ablauf der Zehnjahresfrist nicht erfüllt, auch wenn die Organstellung als Geschäftsführer weiter besteht. Die an den Geschäftsführer gezahlte Pension ist als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln.