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FG Köln Urteil v. - 9 K 3310/11 EFG 2016 S. 1302 Nr. 15

Gesetze: UStG § 14c, MwStSystRL Art 132 Abs 1b, SGB V § 73a, SGB V § 108, UStG § 4 Nr 14b

Umsatzsteuer

Steuerfreiheit von Leistungen einer Privatklinik; Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG

Leitsatz

1) Leistungen einer Privatklinik fallen unmittelbar unter die Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1b MwStSystRL. Dies gilt auch für eine Privatklinik, die mangels Zulassung nach § 108 SGB V und mangels Abschlusses eines Strukturvertrags gemäß § 73a SGB V keine gesetzlich versicherten Patienten behandelt.

2) § 14c UStG formuliert abstrakte Gefährdungstatbestände, deren Verwirklichung weder einen tatsächlichen Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers voraussetzt, noch, dass dieser überhaupt Unternehmer ist oder dass die Leistung überhaupt geeignet ist, für ein Unternehmen bezogen zu werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2016 S. 1302 Nr. 15
KSR direkt 2016 S. 12 Nr. 8
KÖSDI 2016 S. 19916 Nr. 8
UStB 2016 S. 238 Nr. 8
OAAAF-78830

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FG Köln, Urteil v. 13.04.2016 - 9 K 3310/11

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