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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 11 K 10284/15

Gesetze: UStG § 4 Nr. 21 Buchst. b, Richtlinie 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. j

Generelle Umsatzsteuerbefreiung für Fahrschulen?

Leitsatz

  1. Steuerbefreit sind nach § 4 Nr. 1 Buchst. a  bb) UStG nur die unmittelbar dem Schul- oder Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen oder anderer allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen, sofern die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie ordnungsgemäß auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereiten.

  2. Leistungen von Fahrschulen sind auch unter Berücksichtigung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL nicht generell steuerbefreit.

  3. Die Vorbereitung auf die Fahrerlaubnisprüfung und die Schulung zu einem verantwortungsvollen Verkehrsteilnehmer stellt keinen Schul- oder Hochschulunterricht dar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStR 2017 S. 13 Nr. 15
DStRE 2017 S. 809 Nr. 13
ZAAAF-78809

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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 26.05.2016 - 11 K 10284/15

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