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NWB Nr. 32 vom Seite 2440

Regierungsentwurf zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

Voraussichtliche Neuregelungen zum 1. 1. 2017 und verbleibende Gestaltungsmöglichkeiten

Dr. Henning-Alexander Seel

Im Mai 2016 haben sich die Koalitionsspitzen auf ein neues Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verständigt und die bisherigen Streitfragen beigelegt. Inzwischen liegt der Regierungsentwurf der AÜG-Novelle vor („RegE“). Im Vergleich mit dem (letzten) Referentenentwurf („RefE“) finden sich einige Veränderungen; im Kern bleibt es aber bei den wesentlichen Regelungen insbesondere bezüglich der Höchstüberlassungsdauer und des „Equal-Pay“. Auch die verfassungsrechtlich bedenklichen Regelungen – Privilegierung des öffentlichen Dienstes durch eine zulässige (dauerhafte) Personalgestellung sowie Zwangssolidarisierung der Leiharbeitnehmer beim Arbeitskampf im Entleiherbetrieb – finden sich im RegE. Im Folgenden werden die wesentlichen Neuregelungen untersucht und es wird dargelegt, welche Gestaltungsmöglichkeiten den Betroffenen verbleiben, um auf die neuen Rahmenbedingungen, die vermutlich ab dem gelten werden, zu reagieren.

Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .

I. Hintergrund der AÜG-Novelle

1. Historische Entwicklung des AÜG

Das [i]Ursprünglich Höchsteinsatzfrist von drei Monaten ...AÜG hat in den vergangenen Jahren immer wieder Veränderungen erfahren. Urs...

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