Online-Nachricht - Mittwoch, 27.07.2016

Einkommensteuer | Verfassungsmäßigkeit des Alterseinkünftegesetzes (BFH)

Die Besteuerung der Altersrenten mit dem Besteuerungsanteil des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG ist verfassungsmäßig, sofern nicht gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verstoßen wird (Bestätigung der Senatsrechtsprechung). Mit dem Vorbringen, das sich gegen die Richtigkeit des richtet, kann eine erneute verfassungsgerichtliche Prüfung des AltEinkG nicht erreicht werden (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Der Kläger und seine 2014 verstorbene Ehefrau (E) bezogen im Streitjahr 2009 Renteneinkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Den steuerfreien Teil der Altersrenten ermittelte das Finanzamt gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Sätze 3 ff. EStG.

Der Kläger macht geltend, die Besteuerung der Sozialversicherungsrenten sei verfassungswidrig. Das zur Verfassungswidrigkeit der früheren Rentenbesteuerung beruhe teilweise auf falschen Daten. Deshalb dürften die Renten auch künftig nur mit dem Ertragsanteil besteuert werden. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass das BVerfG drei Verfassungsbeschwerden, in denen die Verfassungswidrigkeit des Alterseinkünftegesetzes gerügt worden sei, nicht zur Entscheidung angenommen habe. Zudem rügt der Kläger die Verletzung des Verbots der doppelten Besteuerung. Die steuerliche Entlastung seiner Altersrente sei geringer als die steuerliche Belastung der von ihm und seiner Frau geleisteten Vorsorgeaufwendungen.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Der Kläger kann mit seinen Einwendungen gegen die Richtigkeit einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Die im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Entscheidungsformel eines Urteils hat nach § 31 BVerfGG Gesetzeskraft.

  • Ob im konkreten Streitfall gegen das Verbot der doppelten Besteuerung verstoßen worden ist, kann wegen fehlender Feststellungen des Finanzgerichts (FG) nicht beurteilt werden.

  • Das Verfahren ist daher an das FG zurückzuweisen. Im erneuten Rechtsgang hat das FG bei der Berechnung einer möglichen doppelten Besteuerung das Nominalwertprinzip zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung der steuerlichen Belastung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung muss darüber hinaus berücksichtigt werden, dass die Arbeitgeberbeiträge gemäß § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei gewesen sind. Zudem sind bei der Ermittlung der steuerlichen Belastung der Altersvorsorgeaufwendungen die Höchstbeträge des § 10 Abs. 3 EStG a.F. bis einschließlich des VZ 2004 anhand der Beitragssätze der gesetzlichen Sozialversicherung aufzuspalten. Bei freiwillig geleisteten Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung seit 2005 sind die tatsächlich abziehbaren Beiträge gemäß § 10 Abs. 3 EStG n.F. zugrunde zu legen.

Hinweis

Obwohl die Ehefrau des Klägers im Zeitpunkt der BFH-Entscheidung bereits verstorben war, kann nach Auffassung des Gerichts die Höhe der steuerlichen Entlastung ihrer Rente nicht anhand der von ihr konkret bezogenen Leistungen berechnet werden. Entscheidend für die Berechnung der steuerlichen Entlastung der Rente seien vielmehr die zum Zeitpunkt des Beginns des Rentenbezugs der statistischen Wahrscheinlichkeit nach zu erwartenden Leistungen. Versterbe der Steuerpflichtige vor Erreichen der statistischen Lebenserwartung, verwirkliche sich das typische Rentenrisiko. Während bei einem Teil der Steuerpflichtigen die Lebenszeit die statistische Lebenserwartung unterschreite, werde diese bei anderen überschritten.

Quelle: NWB Datenbank sowie BFH, Pressemitteilung v.

Fundstelle(n):
NWB KAAAF-78733