BFH Beschluss v. - III B 16/15

Kein Vertretungszwang für eine Beschwerde des Kostenschuldners gegen BFH-Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz

Leitsatz

1. Der Vertretungszwang des § 62 Abs. 4 FGO gilt nicht für eine Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluss des BFH, mit dem über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entschieden wurde.

2. Die Entscheidung über eine Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluss des BFH, mit dem über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entschieden worden ist, ergeht durch den Senat in der Besetzung mit drei Richtern, wenn der Senat bereits über die Erinnerung mit drei Richtern entschieden hatte.

3. Eine Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluss des BFH, mit dem über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entschieden wurde, ist unzulässig.

Gesetze: FGO § 10 Abs. 3, FGO § 62 Abs. 4, GKG § 66 Abs. 3, GKG § 66 Abs. 6

Instanzenzug:

Tatbestand

1 I. Nachdem der Senat den Antrag des Kostenschuldners, Erinnerungsführers und Beschwerdeführers (Kostenschuldner) auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine noch einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt hatte, erhob der Kostenschuldner eine Anhörungsrüge. Der Senat verwarf die Anhörungsrüge durch Beschluss vom III S 23/12 als unzulässig und legte dem Kostenschuldner die Kosten des Verfahrens auf. Mit Kostenrechnung vom setzte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) Gerichtskosten von 50 € an.

2 Die dagegen eingelegte Erinnerung wies der Senat durch Beschluss vom III E 2/13 zurück, weil der Kostenschuldner keine Einwendungen gegen die Kostenrechnung vorgebracht hatte und diese auch keine Rechtsfehler aufwies.

3 Die gegen den Beschluss vom erhobene Anhörungsrüge nach § 69a des Gerichtskostengesetzes (GKG) verwarf der Senat mit Beschluss vom III S 10/13 als unzulässig.

4 Den am beim BFH eingegangen Antrag des Kostenschuldners vom , den Beschluss vom aufzuheben sowie „PKH mit Revision zu bewilligen“, verwarf der Senat mit Beschluss vom III B 128/13 als unzulässig, weil Beschlüsse, mit denen über eine Anhörungsrüge entschieden wird, unanfechtbar sind.

5 Gegen die darauf mit Kostenrechnung vom festgesetzten Gerichtskosten in Höhe von 50 € (Kostenverzeichnis zum GKG Nr. 6502 a.F.) wandte sich der Kostenschuldner mit seiner Erinnerung vom , die der Senat durch Beschluss vom III E 1/14 zurückwies.

6 Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde vom . Der Kostenschuldner trägt vor, der Senat gehe zu Unrecht davon aus, dass er die Prozesskosten tragen könne, und verweist auf Verfahren beim Verwaltungsgericht X und beim Amtsgericht Y; dort sei Gerichtskostenbefreiung gewährt worden. Die Rechtsverfolgung biete hinreichende Aussicht auf Erfolg und sei nicht mutwillig, da für die Angehörigen ein Grad der Behinderung 100 festgestellt worden sei.

Gründe

7 II. Die Beschwerde ist unzulässig.

8 1. Die Entscheidung ergeht durch den Senat in der für Beschlüsse außerhalb der mündlichen Verhandlung angeordneten Besetzung mit drei Richtern (§ 10 Abs. 3 der FinanzgerichtsordnungFGO—), da der Senat bereits über die Erinnerung mit drei Richtern entschieden hatte. Eine Entscheidung durch den Einzelrichter kommt schon deshalb nicht in Betracht (§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG).

9 2. Vor dem BFH müssen sich Beteiligte durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (§ 62 Abs. 4 FGO). Dies gilt jedoch gemäß § 66 Abs. 5 GKG nicht für Beschwerden gegen Beschlüsse, mit denen über eine Erinnerung entschieden wurde (vgl. , BFH/NV 2012, 1618, betr. Erinnerung).

10 3. Die Beschwerde ist unzulässig, weil eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Darüber hinaus ist eine Beschwerde auch ausgeschlossen, weil das Beschwerdegericht das jeweils nächsthöhere Gericht ist (§ 66 Abs. 3 Satz 2 GKG). Beim BFH handelt es sich jedoch um das höchste Gericht der Finanzgerichtsbarkeit, so dass der mit der Beschwerde bezweckte Devolutiveffekt nicht eintreten kann.

11 Die Beschwerde ist auch deshalb unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigen muss (§ 66 Abs. 2 Satz 1 GKG). Die streitigen Kosten, über die durch den angefochtenen Beschluss vom III E 1/14 entschieden wurden, betragen jedoch lediglich 50 €.

12 4. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BFH/NV 2016 S. 1302 Nr. 9
DAAAF-78689