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FG München Urteil v. - 14 K 2804/13 EFG 2016 S. 1372 Nr. 16

Gesetze: UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 3 Abs. 12 S. 2, UStG § 10 Abs. 2 S. 2, UStG § 10 Abs. 1 Nr. 1, AO § 42, BGB § 946

Kein tauschähnlicher Umsatz bei Anmietung eines erneuerungsbedürftigen Dachs von GbR für langfristige Nutzung als Photovoltaikanlage durch Gesellschafter der GbR und bei sofortiger Durchführung der Dachsanierung auf Kosten des Gesellschafters

Leitsatz

1. Die Steuerbarkeit eines Tauschumsatzes bzw. eines tauschähnlichen Umsatzes setzt wie bei Lieferungen einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung voraus. Voraussetzung für die Annahme einer tauschähnlichen Leistung ist, dass sich zwei entgeltliche Leistungen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG gegenüberstehen, die lediglich durch die Modalität der Entgeltvereinbarung (Tausch) miteinander verknüpft sind.

2. Vereinbart der Steuerpflichtige mit einer GbR, an der er zusammen mit einer Angehörigen beteiligt ist, ein Nutzungsrecht des reparaturbedürftigen Asbestdachs eines von der GbR im Übrigen als Reithalle an einen Dritten vermieteten Gebäudes zum Betrieb einer Photovoltaikanlage für mindestens 30 Jahre gegen einen niedrigen Mietzins, verpflichtet er sich in dem Dachnutzungsvertrag, die Dachflächen auf eigene Kosten in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten, und lässt er deswegen vor der Errichtung der Photovoltaikanlage das Altdach komplett erneuern, so hat er durch die Dachsanierung auch dann keine Lieferung gegen Entgelt im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes an die GbR als Vermieterin erbracht, wenn die durch die Dachsanierungsmaßnahmen erstellten Dachteile gem. § 946 BGB sofort zivilrechtliches Eigentum der GbR geworden sind (gegen Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern v. , S 7168 1.1-4/6 St33, unter 2.).

3. Dass der Mieter eines Dachs die Vorsteuern für die auf dem Dach zur Errichtung einer unternehmerisch betriebenen Photovoltaikanlage erforderlichen Aufwendungen anders als ein Grundstückseigentümer, der eine Photovoltaikanlage errichtet oder sein Dach zum Betreiben einer solchen (steuerpflichtig) vermietet, vollständig abziehen kann, ist nicht rechtsmissbräuchlich i. S. d. § 42 AO. Das gilt auch dann, wenn der Mieter am Vermieter in der Rechtsform einer GbR als Gesellschafter beteiligt ist und wenn die GbR bei Ausführung der Dachsanierung auf ihre Kosten den Vorsteuerabzug nur in geringem Umfang in Anspruch nehmen könnte.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2017 S. 10 Nr. 24
EFG 2016 S. 1372 Nr. 16
KÖSDI 2016 S. 19953 Nr. 9
EAAAF-78479

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FG München, Urteil v. 28.04.2016 - 14 K 2804/13

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