Online-Nachricht - Donnerstag, 21.07.2016

Gesetzgebung | Stellungnahme zum zweiten Bürokratieentlastungsgesetz (DStV)

Der Deutsche Steuerberaterverband hat zum Referentenentwurf eines zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes Stellung genommen.

Hintergrund: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am den Referentenentwurf eines zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes veröffentlicht und Länder und Verbände um Stellungnahme gebeten. Das Gesetz sieht eine Reihe von Maßnahmen zum Bürokratieabbau vor. Einzelheiten hierzu können Sie unserem ReformRadar entnehmen.

Hierzu führt der DStV u.a. weiter aus:

  • Es ist vorgesehen, die Aufbewahrungsfristen für Lieferscheine zu lockern. Lieferscheine, die keine Buchungsbelege sind, können vernichtet werden. Besonderen Nutzen haben aus Sicht des DStV davon Einnahmenüberschussrechner, bei denen Lieferscheine als empfangene oder abgesandte Handelsbriefe qualifiziert werden. Solche Lieferscheine brauchen nicht mehr aufbewahrt zu werden. Nur wenig Entlastung dürfte die geplante Neuerung für Bilanzierende bringen. Bei ihnen fungieren Lieferscheine häufig als Buchungsbelege, welche von der Erleichterung nicht umfasst sind. Die Änderung soll rückwirkend für alle Lieferscheine gelten, deren Aufbewahrungsfrist nach § 147 Abs. 3 AO noch nicht abgelaufen ist.

    Des Weiteren gibt der DStV zu bedenken, dass die gelockerten Aufbewahrungsfristen für den Lieferschein nicht die schwierige Praxisfrage der Differenzierung lösen, ob aufzeichnungs- und/oder aufbewahrungspflichtige Unterlagen i. S. d. GoBD vorliegen. Auch sind Lieferscheine nicht immer leicht als solche zu identifizieren, beispielsweise wenn sie Teil eines Frachtbriefes sind, der weiterhin aufbewahrt werden muss.

  • Die Anhebung der Lohngrenze für vierteljährliche Lohnsteueranmeldung wird begrüßt.

  • Hinsichtlich der geplanten Anhebung der Kleinunternehmergrenze auf 20.000 € regt der Verband an, den tatsächlichen Anstieg des Verbraucherpreisindexes bzw. der avisierten Inflationsrate der Europäischen Zentralbank zu berücksichtigen. Der DStV hält demnach eine Anhebung der Kleinunternehmergrenze auf 20.900 € bzw. 22.500 € für angemessen.

Hinweis

Über die bisher geplanten Änderungen hinaus regt der DStV vornehmlich zum einen die Anhebung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 2a EStG) auf 1.000 € an. Zum anderen sollte dringend die Istbesteuerungsgrenze (§ 20 UStG) auf 600.000 € angehoben werden. Die Stellungnahme ist auf der Homepage des DStV veröffentlicht.

Quelle: DStV, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
NWB LAAAF-78442