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Gesellschaftsrecht; | Bezeichnung einer ärztlichen Partnerschaftsgesellschaft als ,,Praxisgemeinschaft''
Ungeachtet etwaiger verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die in der Berufsordnung der Ärzte aufgestellte Regelung, wonach die Partnerschaftsgesellschaft die Bezeichnung ,,Ärztepartnerschaft'' und eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Bezeichnung ,,Gemeinschaftspraxis'' zu führen habe, wird die gewünschte Klarheit und Unterscheidbarkeit verschiedener Formen der Zusammenarbeit von Ärzten durch die Regelung des § 2 PartGG ausreichend gewährleistet. Denn unabhängig von den übrigen Namensbestandteilen sorgt der in § 11 Abs. 1 PartGG als exklusiv gesicherte Zusatz ,,und Partner'' oder ,,Partnerschaft'' für eine eindeutige Kennzeichnung. Folge hiervon ist, dass auch eine ärztliche Partnerschaftsgesellschaft die Bezeichnung ,,Gemeinschaftspraxis'' führen darf. Dies hat das