Online-Nachricht - Montag, 18.07.2016

Körperschaftsteuer | VGA bei nachträglicher Dynamisierung einer Altersrente (FG)

Eine nachträgliche Zusage der Dynamisierung einer Altersrente eines Gesellschafter-Geschäftsführers führt zu einer vGA, wenn er im Zusagezeitpunkt bereits das 60. Lebensjahr vollendet hat, auch wenn er nach dem Zusagezeitpunkt tatsächlich noch über zehn Jahre für die Gesellschaft tätig ist (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Bei einer Pensionszusage zugunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers muss die begünstigte Person während der ihr voraussichtlich verbleibenden Dienstzeit den Versorgungsanspruch noch erdienen können. Ein beherrschender Gesellschafter soll die Pensionszusage jedenfalls dann noch erdienen können, wenn der Zeitraum zwischen der Zusage der Pension und dem vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand mindestens zehn Jahre beträgt.

Sachverhalt: Einem zu 60 % an einer GmbH beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer stand ab dem vollendeten 65. Lebensjahr eine monatliche Altersrente zu. Dieser Anspruch wurde, als der Gesellschafter-Geschäftsführer 60 Jahre alt war, um eine Dynamisierungsklausel erweitert, nach der die Rente jedes Jahr um 1,5 % steigen sollte. Die GmbH erhöhte die in ihren Bilanzen bereits passivierte Pensionsrückstellung zur Deckung der aufgrund der Dynamisierung gestiegenen Altersrente. Das FA qualifizierte die aufwandswirksamen Zuführungen zu der Pensionsrückstellung, soweit diese auf die Erhöhung der Altersrente durch die Dynamisierungsklausel entfielen, als vGA, da die Erhöhung der Versorgungszusage im Zusagezeitpunkt nicht mehr zu erdienen war, weil der Zeitraum zwischen Beschlussfassung und dem vertraglich fixierten Altersrentenbeginn weniger als zehn Jahre betrug.

Hierzu führten die Richter des FG Hamburg weiter aus:

  • Das FA hat die streitigen Zuführungen zur Pensionsrückstellung zu Recht als vGA behandelt, soweit diese auf der Dynamisierungsklausel beruhen.

  • Die Erhöhung der Pensionszusage durch die Dynamisierungsklausel ist als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst anzusehen und damit als vGA zu qualifizieren, weil die zugesagte Pensionserhöhung aus damaliger Sicht nicht mehr erdient werden konnte.

  • Eine Erdienbarkeit ist dann im Allgemeinen nicht mehr anzunehmen, wenn die Zusage einem Gesellschafter-Geschäftsführer erteilt wurde, der im Zusagezeitpunkt das 60. Lebensjahr vollendet hatte, unabhängig davon, ob der Begünstigte ein beherrschender oder nicht beherrschender Gesellschafter ist.

  • Für die steuerliche Behandlung ist es darüber hinaus unerheblich, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer nach Zusage der Dynamisierungsklausel tatsächlich noch bis heute - und damit über zehn Jahre seit der Vereinbarung der nachträglichen Dynamisierung - für die GmbH tätig ist. Insoweit kommt es für die Beurteilung der Erdienbarkeit auf die vertraglichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Zusage der Erhöhung an. Zu dem Zeitpunkt betrug die restliche Dienstzeit bis zum frühestmöglichen Eintritt in die Altersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres weniger als fünf Jahre.

Quelle: NWB Datenbank (Sc)

Hinweis:

Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, da die Frage, inwieweit die Erhöhung einer Pensionszusage durch nachträgliche Dynamisierung zur Anpassung an steigende Lebenshaltungskosten unter Berücksichtigung der gestiegenen Lebenserwartung unter vereinfachten Voraussetzungen auch unter Verletzung des grundsätzlich maßgeblichen Erdienenszeitraums zugesagt werden kann, grundsätzliche Bedeutung hat.

Fundstelle(n):
NWB RAAAF-77951