Teil 3: Übergangsvorschriften
§ 48 Allgemeine Übergangsvorschrift
(1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden in Verfahren, die
am abgetrennt oder ausgesetzt sind oder deren Ruhen angeordnet ist oder
nach dem abgetrennt oder ausgesetzt werden oder deren Ruhen angeordnet wird.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist in Verfahren, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, ab dem das ab dem geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden.
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UAAAF-77924