Körperschaftsteuer: Verdeckte Gewinnausschüttung
bei nachträglicher Zusage der Dynamisierung einer Altersrente
Leitsatz
1. Die nachträgliche Zusage
der Dynamisierung einer Altersrente eines Gesellschafter-Geschäftsführers
führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn er im Zeitpunkt
der nachträglichen Dynamisierungsvereinbarung bereits das 60. Lebensjahr
vollendet hat.
2. Es ist unerheblich, dass
der Gesellschafter-Geschäftsführer nach dem Zusagezeitpunkt tatsächlich
noch über zehn Jahre für die Gesellschaft tätig ist. Für die Beurteilung
der Erdienbarkeit ist die Dauer der restlichen Dienstzeit des Gesellschafter-Geschäftsführers
zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem frühestmöglichen Eintritt in
die Altersrente maßgeblich.
3. Die nachträgliche Dynamisierung
einer Altersrente ist bei einem Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer,
dessen Kapitalbeteiligung mindestens 10 % beträgt und der zusammen
mit weiteren Gesellschafter-Geschäftsführern die Mehrheit des Unternehmens
besitzt, ebenso wie bei einem Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer
nicht im Hinblick auf eine spätere Anpassungspflicht gem. §§ 16,
17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG steuerlich anzuerkennen, da beide Personengruppen
nicht dem durch das BetrAVG geschützten Personenkreis angehören.
Fundstelle(n): DB 2016 S. 2689 Nr. 46 DStZ 2016 S. 637 Nr. 17 EFG 2016 S. 1357 Nr. 16 GmbH-StB 2016 S. 309 Nr. 10 KSR direkt 2016 S. 12 Nr. 8 NWB-Eilnachricht Nr. 30/2016 S. 2244 StuB-Bilanzreport Nr. 16/2016 S. 635 SAAAF-77903
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 15.04.2016 - 3 K 13/16
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