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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 13 K 12/15 EFG 2016 S. 1158 Nr. 14

Gesetze: EStG § 5 Abs. 1 Satz 1HGB § 87a und b HGB § 266 Abs. 2

Aktivierungspflicht für Aufwendungen eines Reisebüros unter dem Gesichtspunkt schwebende Geschäfte oder unfertige Leistungen?

Leitsatz

  1. Bei einem Handelsvertreter, der von Veranstaltern zu erbringende Reiseleistungen an Kunden des Reisebüros vermittelt und dafür eine Provision erhält, entsteht zivilrechtlich der Provisionsanspruch aufschiebend bedingt mit dem Abschluss des Vertrages zwischen dem Unternehmen und dem Dritten.

  2. Die aufschiebende Bedingung entfällt in dem Zeitpunkt, in dem der Unternehmer das Geschäft ausführt.

  3. Die Aufwendungen eines Reisebüros, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit am Stichtag noch nicht realisierten Provisionserlösen stehen, sind weder unter dem Gesichtspunkt „schwebende Geschäfte” noch unter dem Gesichtspunkt „unfertige Leistungen” zu aktivieren.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 19/2016 S. 921
DStR 2017 S. 6 Nr. 10
DStRE 2017 S. 705 Nr. 12
DStZ 2016 S. 597 Nr. 16
EFG 2016 S. 1158 Nr. 14
GStB 2016 S. 359 Nr. 10
KÖSDI 2016 S. 19909 Nr. 8
StuB-Bilanzreport Nr. 20/2016 S. 793
VAAAF-77873

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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 12.01.2016 - 13 K 12/15

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