1. Maßgeblich für die Feststellung des Erstattungsanspruchs nach § 105 Abs. 1 S. 1 SGB X ist die örtliche Zuständigkeit für die im Streit stehende Leistung nach § 98 SGB XII.
2. Für eine sog. Einrichtungskette nach § 98 Abs. 2 S. 2 SGB XII ist erforderlich, dass der Einrichtungswechsel ohne erhebliche zeitliche Unterbrechung verwirklicht wird.
3. Ein wirksames Schuldanerkenntnis im Sinne von § 781 BGB begründet einen Kostenerstattungsanspruch des Leistungsträgers bis zum Zeitpunkt des Eingangs einer gemäß § 313 BGB wirksam ausgesprochenen fristlosen Kündigung.
4. Erstattungsansprüche der Träger der Sozialhilfe untereinander sind nicht gemäß § 108 Abs. 2 SGB X zu verzinsen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): LAAAF-77619
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LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 11.05.2016 - L 9 SO 78/12
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