BGH Beschluss v. - VIII ZB 2/16

Instanzenzug:

Gründe

11. Über die Erinnerung hat gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG der Einzelrichter zu entscheiden (BGH, Beschlüsse vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 7; vom 8. Juni 2015 - IX ZB 52/14, NJW-RR 2015, 1209 Rn. 1).

22. Die Erinnerung ist nach § 66 Abs. 1 GKG zulässig, aber nicht begründet.

3Der Senat hat die Rechtsbeschwerde der Klägerin durch Beschluss vom 23. Februar 2016 als unzulässig verworfen. Die Gerichtskosten sind zutreffend gemäß Kostenverzeichnis Nr. 1826 mit 120 € angesetzt. Sie beruhen darauf, dass die Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 11. November 2015 eine nicht statthafte Rechtsbeschwerde eingelegt und trotz Belehrung über die Unzulässigkeit des Rechtsmittels sowie die Kostenpflichtigkeit einer förmlichen Entscheidung des Senats auf einer solchen Entscheidung bestanden hat.

4Die geltend gemachte Mittellosigkeit steht der Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten nicht entgegen (, [...] Rn. 2). Das gilt auch für die von der Klägerin unter Umständen beabsichtigte Anrufung des Bundesverfassungsgerichts (BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 2003 - V ZR 416/02, JurBüro 2004, 439; vom 24. November 2014 - IX ZB 63/14, [...] Rn. 2; , [...] Rn. 5).

5Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1GKG).

Fundstelle(n):
PAAAF-77515