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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 4 K 814/15 EFG 2016 S. 1401 Nr. 17

Gesetze: BewG § 198, BewG § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, BewG § 160 Abs. 7, BewG § 166, ErbStG § 12 Abs. 3

Ermittlung des Grundbesitzwerts eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs für Zwecke der Erbschaftsteuer: Veräußerungserlös als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts:

Leitsatz

Hinsichtlich der Höhe des Liquidationswertes nach § 166 Abs. 2 BewG hat der Gesetzgeber nicht die Möglichkeit des Nachweises eines niedrigeren gemeinen Wertes eröffnet.

Nach verschiedenen Vorschriften des Bewertungsgesetzes ist der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes durch einen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Besteuerungszeitpunkt zustande gekommenen Kaufpreises aber möglich.

Der Senat lässt daher die Revision zur Frage, ob ein durch zeitnahe Veräußerung nachgewiesener niedrigerer gemeiner Wert bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs für Zwecke der Erbschaftsteuer statt des Liquidationswerts angesetzt werden kann, zu.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2016 S. 1401 Nr. 17
ErbStB 2016 S. 269 Nr. 9
OAAAF-77404

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 14.01.2016 - 4 K 814/15

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