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FG München Urteil v. - 7 K 1364/14 EFG 2016 S. 1360 Nr. 16

Gesetze: KStG 2002 § 8b Abs. 2 S. 1, KStG 2002 § 34 Abs. 7 Nr. 2, AO § 174 Abs. 4 S. 1

Geltung der Steuerfreistellung des § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG in der für das Jahr 2002 geltenden Fassung für einen nachträglich vereinnahmen, zusätzlichen Veräußerungserlös

Irrige Beurteilung eines Sachverhalts im Sinne von § 174 Abs. 4 Satz 1 AO

Leitsatz

1. Die Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG umfasst auch eine nachträgliche, im zeitlichen Anwendungsbereich des Halbeinkünfteverfahrens eingetretene Wertänderung der Gegenleistung für den Verkauf von Anteilen, welcher dinglich noch im Geltungszeitraum des Anrechnungsverfahrens verwirklicht wurde (entgegen BStBl I 2003, 292, Randnr. 64, und vom , BStBl I 2008, 506).

2. Eine „irrige” Beurteilung im Sinne von § 174 Abs. 4 Satz 1 AO liegt vor, wenn sich die Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts nachträglich als unrichtig erweist. Der Irrtum der Finanzbehörde kann sich sowohl auf das Steuerobjekt als auch auf das Steuersubjekt beziehen. Unerheblich ist, ob der Fehler in der Beurteilung des Sachverhalts im Tatsächlichen oder im Rechtlichen liegt. Nimmt das Finanzamt von seiner bisherigen Auffassung Abstand, ist diese Voraussetzung als erfüllt anzusehen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStR 2017 S. 6 Nr. 27
DStRE 2017 S. 1120 Nr. 18
EFG 2016 S. 1360 Nr. 16
Ubg 2017 S. 605 Nr. 10
KAAAF-77401

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FG München, Urteil v. 25.04.2016 - 7 K 1364/14

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