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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 11 K 1965/13

Gesetze: KN Upos. 0404 1048 KN Upos. 0404 9021 ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK Art. 236 Abs. 1 ZK Art. 239 UStG § 21 Abs. 2

Einfuhrabgaben

Tarifierung von Milchpermeat

Vertrauensschutz nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK

Leitsatz

1. Permeat, das durch Ultrafiltration von Milch hergestellt wird, ist als „Erzeugnis aus natürlichen Milchbestandteilen, anderweitig weder genannt noch inbegriffen, andere Ware als Molke und modifizierte Molke, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger” in Unterposition 0404 9021 KN einzureihen.

2. Auch wenn Milchpermeat und Molkenpermeat überwiegend dieselben Inhaltsstoffe aufweisen, handelt es sich gleichwohl nicht um dieselben Waren, so dass sie auch nicht zolltariflich in dieselbe Unterposition einzureihen sind.

3. Ein den Vertrauensschutz des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK auslösender Irrtum muss auf ein Handeln der zuständigen Behörden zurückzuführen sein. Haben die Zollbehörden die jeweiligen Zollanmeldungen lediglich ohne nähere Prüfung entgegengenommen, wird dadurch kein Vertrauensschutz ausgelöst. Hat eine erfahrene Wirtschaftsteilnehmerin trotz für sie erkennbarer Zweifel keinerlei Maßnahmen ergriffen, um die von ihrer Lieferantin angegebene Tarifposition zu überprüfen, kann sie sich nicht auf den Vertrauensschutz des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK berufen.

Fundstelle(n):
HAAAF-77399

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.04.2016 - 11 K 1965/13

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