Bei einer reinen Anfechtungsklage besteht keine Verpflichtung des Gerichts im Rahmen der Amtsermittlungspflicht die unterlassenen Ermittlungen der beklagten Behörde hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 SGB X nachzuholen. Der Beklagte ist bereits im vorherigen Verfahrensstadium verpflichtet, die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Norm, auf die er seine Verwaltungsentscheidung stützt, zu ermitteln und entsprechend festzustellen. Werden jedoch im Verfahren weitere Erkenntnisse zu entscheidungserheblichen Tatsachen erlangt, ist das erkennende Gericht gehalten, diese im Rahmen der zu treffenden Entscheidung zu berücksichtigen, sofern - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Zulässigkeit des Nachschiebens von Gründen und der vom Gesetzgeber in §§ 41 Abs. 2 SGB X, 131 Abs. 5 SGG, 192 Abs. 4 SGG in formeller Hinsicht erweiterten Heilungs- und Nachbesserungsmöglichkeiten - der streitige Verwaltungsakt hierdurch keinen anderen Wesenskern erhält.
Fundstelle(n): MAAAF-77166
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
LSG Thüringen, Urteil v. 13.04.2016 - L 4 AS 1503/13
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.