BSG Beschluss v. - B 2 U 306/15 B

Instanzenzug: S 7 U 93/12

Gründe:

1Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist unzulässig.

2Die Klägerin hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG einen Zulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 Nr 1, 2 und 3 SGG (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz oder das Vorliegen von Verfahrensmängeln, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann) nicht hinreichend dargelegt bzw bezeichnet. Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

3Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl - NJW 2011, 1497).

4Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Fundstelle(n):
GAAAF-77087