BGH Beschluss v. - IX ZB 83/15

Instanzenzug:

Gründe

I.

1Das Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - eröffnete mit Beschluss vom 1. Januar 2004 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte den weiteren Beteiligten zu 3 zum Insolvenzverwalter. Der Schuldner warf dem Insolvenzverwalter vor, er handele insolvenzzweckwidrig und unterlasse es, Gläubigerinteressen zu vertreten. Deshalb beantragte der anwaltlich vertretene Schuldner beim Insolvenzgericht, einen Sonderinsolvenzverwalter hinsichtlich des nach seiner Ansicht hervorgerufenen Gesamtschadens (§ 92 InsO) zu bestellen.

2Das Insolvenzgericht gab dem Insolvenzverwalter Gelegenheit zur Stellungnahme und bestimmte daraufhin Termin für eine Gläubigerversammlung; einziger Tagesordnungspunkt war die "Anhörung der Gläubigerversammlung zur Entscheidung über die Anregung des Schuldnervertreters [...], einen Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen". Der Beschluss wurde öffentlich bekannt gemacht. In der am 22. September 2014 durchgeführten Gläubigerversammlung hielt der Schuldner daran fest, einen Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen. Sieben anwesende Gläubiger, darunter die weiteren Beteiligten zu 1 und 2, sprachen sich für die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters aus. Vier anwesende Gläubiger lehnten die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters ab.

3Mit Beschluss vom 15. Oktober 2014 hat das Insolvenzgericht entschieden, keinen Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen. Hiergegen haben der Schuldner sowie die weiteren Beteiligten zu 1 und 2 Erinnerung eingelegt. Das Insolvenzgericht hat die Erinnerungen zurückgewiesen. Daraufhin haben der Schuldner und die weiteren Beteiligten zu 1 und 2 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Insolvenzgericht hat die sofortigen Beschwerden als unzulässig angesehen und ihnen nicht abgeholfen; das Landgericht hat sie als unzulässig verworfen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit ihren Rechtsbeschwerden verfolgen der Schuldner und die weiteren Beteiligten zu 1 und 2 ihr Begehren weiter, einen Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen. Der Schuldner hat seine Rechtsbeschwerde zurückgenommen; er ist inzwischen während des Rechtsbeschwerdeverfahrens verstorben.

II.

4Die Rechtsbeschwerden sind unstatthaft.

51. Nachdem der Schuldner seine Rechtsbeschwerde zurückgenommen hat, ist er des Rechtsmittels der Rechtsbeschwerde verlustig; dies ist klarstellend auszusprechen.

62. Die Rechtsbeschwerden der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 sind unstatthaft. Auf die vom Beschwerdegericht aufgeworfene Frage, ob ein Insolvenzgläubiger beschwerdebefugt ist, wenn die Gläubigerversammlung beschlossen hat, einen Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen, kommt es im Streitfall nicht an.

7a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn bereits die sofortige Beschwerde statthaft war. War die Ausgangsentscheidung unanfechtbar, fehlt es auch an einer Grundlage für das Rechtsbeschwerdeverfahren; ein gültiges und rechtswirksames Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht ist nur möglich, solange das Verfahren nicht rechtswirksam beendet ist. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ändert hieran nichts (, NZI 2009, 553 Rn. 5; vom 7. Februar 2013 - IX ZB 43/12, WM 2013, 518 Rn. 7, jeweils mwN).

8b) So liegt der Fall hier. Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung dies ausdrücklich vorschreibt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 InsO). Die Insolvenzordnung sieht weder ein Recht eines einzelnen Insolvenzgläubigers vor, die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters zu beantragen (, nv; vom 16. Dezember 2010 - IX ZB 238/09, ZInsO 2011, 131 Rn. 7), noch enthält sie ausdrückliche Bestimmungen über ein Beschwerderecht gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, keinen Sonderinsolvenzverwalter einzusetzen.

9aa) Lehnt das Insolvenzgericht es ab, einen Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen, steht dem einzelnen Insolvenzgläubiger gegen diese Entscheidung daher kein Beschwerderecht zu. Dies ist in der Rechtsprechung geklärt (, nv; vom 5. Februar 2009 - IX ZB 187/08, ZIP 2009, 529 Rn. 2 ff, insb. 7 ff; vom 30. September 2010 - IX ZB 280/09, NZI 2010, 940 Rn. 5). Auch das Beschwerdegericht geht hiervon aus. Noch nicht entschieden ist, ob ein einzelner Gläubiger aufgrund eines von der Gläubigerversammlung abgeleiteten Beschwerderechts in entsprechender Anwendung von § 57 Satz 4, § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO beschwerdebefugt ist (vgl. , NZI 2006, 474 Rn. 12; vom 5. Februar 2009 aaO Rn. 7, 9; vom 30. September 2010 aaO). Dies kann auch weiterhin dahinstehen. In jedem Fall setzt ein solches Beschwerderecht eines einzelnen Gläubigers voraus, dass ein Beschluss der Gläubigerversammlung vorliegt, einen Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen. § 57 Satz 4, § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO dienen nur dazu, eine Entscheidung der Gläubigergesamtheit durchzusetzen, nicht jedoch dazu, das Recht eines einzelnen Gläubigers zu verwirklichen ( aaO Rn. 9; vom 30. September 2010 aaO).

10Im Streitfall fehlt es bereits an einem wirksamen Beschluss der Gläubigerversammlung. Dies hat das Beschwerdegericht zutreffend angenommen. Ein förmlicher und wirksamer Beschluss der Gläubigerversammlung, einen Sonderinsolvenzverwalter einzusetzen, setzt zum einen eine vom Insolvenzgericht einberufene und geleitete Gläubigerversammlung voraus (§ 76 Abs. 1 InsO); zum anderen muss insbesondere die Tagesordnung öffentlich bekannt gemacht worden sein (§ 74 Abs. 2 Satz 1 InsO). Zu einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung der Tagesordnung gehört eine wenigstens schlagwortartige Bezeichnung der Tagesordnungspunkte (, ZIP 2008, 1030 Rn. 3; vom 21. Juli 2011 - IX ZB 128/10, ZIP 2011, 1626 Rn. 7). Trifft die Gläubigerversammlung einen Beschluss über einen Gegenstand, der bei der öffentlichen Bekanntmachung nicht als Tagesordnungspunkt aufgeführt worden ist, ist dieser Beschluss der Gläubigerversammlung regelmäßig nichtig ( aaO).

11Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts gibt es im Streitfall weder eine Bekanntmachung, dass die Gläubigerversammlung vom 22. September 2014 über die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters zu entscheiden haben sollte, noch hat die am 22. September 2014 abgehaltene Gläubigerversammlung förmlich beschlossen, dass ein Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen ist. Soweit sich Gläubiger bei der Abfrage durch das Insolvenzgericht zustimmend geäußert haben, erreichen im Übrigen die zustimmenden Äußerungen der anwesenden Gläubiger nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts auch die von § 76 Abs. 2 InsO geforderte Summenmehrheit nicht. Diese Feststellungen des Beschwerdegerichts sind nicht zu beanstanden; die Rechtsbeschwerde greift sie auch nicht an.

12bb) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich schließlich nicht deshalb ein Beschwerderecht der weiteren Beteiligten zu 1 und 2, weil - wie die Rechtsbeschwerde meint - das Insolvenzgericht habe darauf hinwirken oder hinweisen müssen, dass die weiteren Beteiligten zu 1 und 2 sich dazu erklären, ob sie eine teilweise oder vollständige Entlassung des Insolvenzverwalters beantragen wollen. Darauf kommt es schon deshalb nicht an, weil weder Anlass zu einem solchen Hinweis bestand noch die Beteiligten einen solchen Antrag gestellt haben noch eine Gläubigerversammlung zu dieser Frage einberufen worden ist.

Fundstelle(n):
KAAAF-77064