Online-Nachricht - Dienstag, 05.07.2016

Körperschaftsteuer | Pensionserhöhung ohne Erdienbarkeit als vGA (FG)

Bei Auflösung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags vor Ablauf der 10-Jahresfrist liegen die Voraussetzungen für die Erdienbarkeit nicht vor, so dass die an den Geschäftsführer bezahlte Pension als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln ist (; rechtskräftig) .

Hintergrund: Ein Versorgungsanspruch eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers hält einem Fremdvergleich grundsätzlich nur dann stand, wenn zwischen der Erteilung der Pensionszusage und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand ein Zeitraum von mindestens 10 Jahren liegt (Grundsatz der Erdienbarkeit). Erstzusagen auf eine Versorgungsanwartschaft und nachträgliche Zusagen, durch welche die Erstzusage erhöht wird, sind jeweils eigenständig auf ihre Erdienbarkeit zu prüfen.

Sachverhalt: Klägerin ist eine GmbH, deren Anteile zu 100 % vom Geschäftsführer gehalten werden. Der Geschäftsführer erhielt 1985 von der GmbH eine Versorgungszusage, nach der er ab dem 65. Lebensjahr eine lebenslängliche Altersrente erhält. Mit Gesellschafterbeschluss wurde die Versorgungszusage 1994 erhöht. Nach Aufgabe der aktiven Geschäftstätigkeit im Jahr 2000 zahlte die GmbH dem Geschäftsführer keine Geschäftsführerbezüge mehr. Mit Vollendung des 65. Lebensjahres begann die GmbH ab Januar 2009 mit den Pensionszahlungen an den Geschäftsführer. Im Zuge einer betriebsnahen Veranlagung kam der Prüfer zu dem Schluss, dass dem Geschäftsführer für die Jahre 2009–2011 eine zu hohe Pension ausbezahlt wurde: Der Erdienenszeitraum für die zugesagte Pension umfasste 278 Monate (Oktober 1985 bis Dezember 2008), der tatsächliche Erdienenszeitraum jedoch nur 194 Monate (Oktober 1985 bis Dezember 2001). Von der zugesagten jährlichen Pension wurden daher nur anteilig 194/278 als zugesagte jährliche Pension anerkannt, die darüber hinaus bezahlte jährliche Pension wurde als vGA behandelt. Das FA lehnte den Einspruch der GmbH ab.

Die GmbH trägt vor, es treffe nicht zu, dass der Geschäftsführer nur bis 2001 gearbeitet habe. Er sei auch danach für die GmbH tätig geworden und habe deren Interessen gewahrt. Sein Dienstverhältnis bei der GmbH sei bis heute nicht beendet. Auf eine Entlohnung komme es dabei nicht an. Zudem lägen die Voraussetzungen für eine vGA, nämlich eine verhinderte Vermögensmehrung bzw. Vermögensminderung bei der Gesellschaft, nicht vor. Weder sei die Pension in der Höhe unangemessen, noch sei sie während der Zeit des Geschäftsführers als Alleingesellschafter vertraglich willkürlich erhöht worden. Sie halte auch einem Fremdvergleich stand.

Hierzu führten die Richter des FG München weiter aus:

  • Die 1985 erteilte Pensionszusage und die 1994 beschlossene Erhöhung der Pension sind jeweils eigenständig auf ihre Erdienbarkeit zu prüfen.

  • Während bei der 1985 erteilten Pensionszusage der Erdienenszeitraum unproblematisch erfüllt ist, liegen diese Voraussetzungen bei der Erhöhung der Pension 1994 nicht vor.

  • Zwar lagen zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand des Geschäftsführers mehr als zehn Jahre. Allerdings wurde sein Anstellungsvertrag mit Aufgabe der aktiven Geschäftstätigkeit der GmbH im Jahr 2000 faktisch beendet und er erhielt seither auch kein Geschäftsführergehalt mehr.

  • Auch wenn der Geschäftsführer wie vorgetragen für die Erstellung der Bilanzen, Vermitteln von Informationen über Steuerprüfungen und die Anlage des Eigenkapitals verantwortlich war, stand die Erhöhung der Pensionszusage mit dieser Tätigkeit in keinem angemessenen Verhältnis.

  • Rechtsfolge der Erhöhung der Pensionszusage ist infolge der Nichterfüllung des Erdienbarkeitszeitraums, dass die über den ursprünglich zugesagten Betrag gezahlten Pensionen als vGA zu behandeln sind.

Quelle: NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB VAAAF-77017