Umsatzsteuer | Ermittlung der Umsatzgrenze bei der Differenzbesteuerung (FG)
Das FG Köln hat zur Ermittlung der Umsatzgrenze bei der Differenzbesteuerung im Hinblick auf die Kleinunternehmerregelung entschieden (; Revision anhängig).
Sachverhalt: Der Kläger erzielte im Streitjahr 2010 steuerbare, der Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG unterliegende Umsätze aus einem Gebrauchtwagenhandel. In den VZ bis einschließlich 2009 wurde er als Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG behandelt, weil die von ihm erzielten Margen, auf die Abschnitt 251 Abs. 1 S. 4 i.V.m. Abschnitt 276a Abs. 8 UStR in der bis zum geltenden Fassung für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung abstellte, unter 17.500 € lagen.
Im Hinblick auf die zum erfolgte Abschaffung der Regelung in Abschnitt 251 Abs. 1 S. 4 UStR 2010 versagte das FA für das Streitjahr 2010 die Kleinunternehmerregelung, weil der Gesamtumsatz 2009 über der Grenze von 17.500 € gelegen habe. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.
Hierzu führten die Richter des FG Köln weiter aus:
§ 19 Abs. 1 UStG ist im Streitfall nicht anwendbar, weil er mit Artikel 288 Nr. 1 MwStSystRL nicht in Einklang steht.
Nach Art. 288 MwStSystRL setzt sich der Umsatz, der bei der Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach der Richtlinie zu Grunde zu legen ist, aus dem Betrag der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen zusammen, soweit diese besteuert werden.
Da nach Art. 315 MwStSystRL bei der Differenzbesteuerung nur die Handelsspanne besteuert wird, kann nur diese für die Bemessung der Umsatzgrenze herangezogen werden. Das entspricht dem insoweit eindeutigen Wortlaut von Art. 288 Nr. 1 MwStSystRL, Raum für eine andere Auslegung besteht nicht.
Da § 19 UStG diese Einschränkung nicht enthält, steht er im Widerspruch zu Art. 288 Nr. 1 MwStSystRL. In einem solchen Fall kann sich der Kläger auf die für ihn günstigere Bestimmung des Art. 288 MwStSystRL berufen (vgl. zu steuerfreien Umsätzen nach Art. 132 MwStSystRL).
Quelle: FG Köln online (il)
Das Gericht hat die Revision zugelassen, da die Frage, ob Art. 288 Nr. 1 MwStSystRL entsprechend der Rechtsauffassung des FA dahingehend auszulegen ist, dass nur steuerfreie Leistungen bei der Ermittlung der Umsatzgrenze für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung auszuschließen sind, nicht aber reduzierte Bemessungsgrundlagen, bisher höchstrichterlich nicht entschieden ist. Die Entscheidung ist auf der Homepage des FG Köln veröffentlicht, eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Fundstelle(n):
NWB CAAAF-76997