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Online-Nachricht - Montag, 04.07.2016

Umsatzsteuer | Leistungen einer Privatklinik (FG)

Leistungen einer Privatklinik, die Krankenhausleistungen in von ihr angemieteten Räumen eines Krankenhauses in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft erbringt, sind von der Umsatzsteuer befreit (; Revision zugelassen).

Sachverhalt und Verfahrensgang: Die Klägerin ist eine Privatklinik. Sie ist im Besitz einer Konzession zum Betrieb einer Privatkrankenanstalt gemäß § 30 GewO. Nach dieser Konzeption wird der Klinikbetrieb ausschließlich in angemieteten Räumen des Krankenhauses A, welches sich in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft befindet, durchgeführt. Sozialversicherungsrechtliche Zulassungen (§ 108 SGB V) oder sonstige Verträge mit Sozialversicherungsträgern (§§ 108 Nr. 3, 109 SGB V, § 73a SGB V) bestehen nicht; die Klägerin ist nicht in den Krankenhausplan (§ 108 Nr. 2 SGB V) des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen. Sie verfügt über keine Zulassung als medizinisches Versorgungszentrum (§ 95 SGB V). Das FA vertritt die Ansicht, die Voraussetzungen des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL liegen nicht vor. Bei ihr handele es sich um eine "reine Privatklinik", deren Patienten „ausnahmslos Privatpatienten, Beihilfe-Patienten oder sogenannte Selbstzahler“ seien. Insofern sei sie, wie von der MwStSystRL vorausgesetzt, keine „ordnungsgemäß anerkannte Einrichtung“, die "dem Gemeinwohl dienende" Heil- und Krankenhausbehandlungsleistungen erbringe, die „in sozialer Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen erbracht“ würden, wie in Krankenhäusern, die in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stünden oder nach § 108 SGB V zugelassen sein. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.

Hierzu führten die Richter des FG Köln weiter aus:

  • Die von der Klägerin im Streitjahr 2009 erbrachten Leistungen sind als Krankenhausleistungen gemäß Art. 132 Abs. 1 MwStSystRL umsatzsteuerfrei.

  • Unstreitig hat die Klägerin entsprechend ihrem Satzungszweck ausschließlich Krankenhausbehandlungen im Sinne des Art. 132 Buchst. b) MwStSystRL durchgeführt.

  • Auch handelt es sich bei ihr um eine „ordnungsgemäß anerkannte Einrichtung gleicher Art“. Denn Art. 132 Abs. 1 Buchst. b) MwStSystRL setzt nach der Rechtsprechung des EuGH kein förmliches Verfahren voraus. Die Anerkennung und muss sich nicht unbedingt aus innerstaatlichen Vorschriften mit steuerrechtlichem Charakter ergeben. Entscheidend ist, dass sie im Besitz der für ihre Tätigkeit nach nationalem Recht allein erforderlichen Genehmigung, der gewerbeordnungsrechtlichen Genehmigung nach § 30 Abs. 1 GewO zum Betrieb einer Privatkrankenanstalt ist.

  • Ferner hat die Klägerin ihre Leistungen in sozialer Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen erbracht wie Krankenhäuser, die in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stehen oder nach § 108 SGB V zugelassen sind. Dies ergibt sich daraus, dass die Klägerin der Ausstattung nach in einem Krankenhaus in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft, in angemieteten Räumlichkeiten dieses Krankenhausbetriebes untergebracht ist.

  • Die Tatsache, dass in der Klinik kaum gesetzlich versicherte Patienten behandelt werden, führt für sich genommen auch nicht dazu, dass die Vergleichbarkeit in sozialer Hinsicht fehlen würde:. Denn die Behandlung von gesetzlich versicherten Patienten setzt die Zulassung nach § 108 SGB V bzw. den Abschluss entsprechender Verträge mit den Sozialversicherungsträgern voraus. Da dies aber, wie in § 4 Nr. 14 Buchst. b) UStG geregelt, mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht vereinbar ist ( und v. - XI R 38/13), kann auch bei der Frage der sozialen Vergleichbarkeit nicht auf die Behandlung gesetzlich versicherter Patienten abgestellt werden.

Quelle: FG Köln online (il)

Hinweis

Das Gericht hat die Revision zum BFH zugelassen. Die Entscheidung ist auf der Homepage des FG Köln veröffentlicht, eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Fundstelle(n):
EAAAF-76992