Pensionszusage an beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer
Erdienbarkeit des Versorgungsanspruchs
Leitsatz
1. Ein Versorgungsanspruch eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers hält einem Fremdvergleich grundsätzlich nur
dann stand, wenn zwischen der Erteilung der Pensionszusage und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand ein Zeitraum von
mindestens 10 Jahren liegt (Grundsatz der Erdienbarkeit).
2. Bei Auflösung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags vor Ablauf der 10-Jahresfrist liegen diese Voraussetzungen nicht
vor, auch wenn die Organstellung als Geschäftsführer weiter besteht, so dass die an den Geschäftsführer bezahlte Pension als
verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln ist.
Fundstelle(n): GmbH-StB 2016 S. 309 Nr. 10 KSR direkt 2016 S. 12 Nr. 8 EAAAF-76979
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