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FG Köln Urteil v. - 2 K 794/13 EFG 2016 S. 1212 Nr. 14

Gesetze: UStDV §§ 59 ff, AO § 355, AO § 110 Abs 1 Satz 1, UStG § 18 Abs 9

Umsatzsteuer/Verfahren

Antrag auf Vorsteuervergütung; Ablehnung des Antrags aufgrund Ablauf der Einspruchsfrist; Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Leitsatz

1. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinderndes Verschulden ist bereits im Fall leichter Fahrlässigkeit anzunehmen. Für gewerbliche Betriebe wie die Stpfl. lassen sich regelmäßig keine allg. Grundsätze für die Entscheidung der Frage aufstellen, wann den Betriebsinhaber oder Geschäftsführer des Betriebs bei Einschaltung einer Hilfsperson in eine Fristsache ein Verschulden an der Fristversäumung trifft. Die Entscheidung hängt von den Verhältnissen und Umständen des Einzelfalles ab.

2. Entscheidend für die Entschuldbarkeit der Fristversäumung ist, dass den Betriebsinhaber kein Auswahlverschulden trifft und ihm nicht mangelnde Belehrung und Überwachung vorzuwerfen sind. Wenn also der zur Fristwahrung Berufene die Einlegung eines Rechtsbehelfs einer Hilfsperson überlässt, muss er die Fristwahrung durch diese überwachen; geschieht das nicht, liegt eigenes Verschulden des betroffenen Stpfl. vor.

Fundstelle(n):
EFG 2016 S. 1212 Nr. 14
IWB-Kurznachricht Nr. 13/2016 S. 476
NAAAF-76788

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FG Köln, Urteil v. 08.03.2016 - 2 K 794/13

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