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Aufwendungen für Werbekalender als Betriebsausgaben
Aufwendungen für die Herstellung eines Kalenders mit Firmenlogo, der Kunden, Geschäftspartnern und sonstigen Personen (z. B. auf Messen) übergeben und im Wesentlichen mit einer Grußkarte in der Weihnachtszeit versandt wird, sind laut FG Baden-Württemberg nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn diese einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben im Rahmen des Buchführungswerks aufgezeichnet werden. Zweck der getrennten Aufzeichnung sei es, dem Finanzamt die Feststellung zu erleichtern, ob und in welchem Umfang Aufwendungen vorliegen, für die das Abzugsverbot gelte. Dies sei nur durch eine getrennte Erfassung innerhalb der Buchführung möglich.