Teleologische Reduktion des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO bei leichtfertiger Steuerverkürzung ohne Abschlusszahlung
Leitsatz
Die auf fünf Jahre verlängerte Festsetzungsfrist bei leichtfertiger Steuerverkürzung gemäß §§ 169 Abs. 2 Satz 2, 378 AO kommt
aufgrund teleologischer Reduktion des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO dann nicht zu Anwendung, wenn sich trotz einer höheren Steuerfestsetzung
aufgrund anrechenbarer Steuern (Anrechnung von Zinsabschlagsteuer) keine Abschlusszahlung für den Fiskus ergibt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2017 S. 17 Nr. 1 EFG 2016 S. 1136 Nr. 14 KÖSDI 2016 S. 19955 Nr. 9 PStR 2016 S. 264 Nr. 10 PAAAF-76381
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