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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 3 K 298/15 EFG 2016 S. 1056 Nr. 13

Gesetze: AO § 347 Abs. 1 Satz 2FGO § 40FGO § 46FGO § 52aFGO § 93GG Art. 103 VO über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg

Unzulässigkeit einer auf Vorrat für den Fall der Erfolglosigkeit des vorgehenden Verfahrens erhobene Klage wegen doppelter Rechtshängigkeit - Untätigkeits-Verpflichtungsklage ohne Untätigkeitseinspruch - kein Gehörsverstoß bei nicht vorgelegtem Fax

Leitsätze

1. Wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig bleibt eine auf Vorrat für den Fall der Erfolglosigkeit des vorgehenden Verfahrens erhobene Klage.

2. Eine ohne Ablehnungsbescheid und Untätigkeitseinspruch erhobene Untätigkeits-Verpflichtungsklage bleibt unheilbar unzulässig.

3. Das rechtliche Gehör ist nicht dadurch verletzt, dass ein während der Mittagszeit und weniger als eine (halbe) Stunde vor Urteilsverkündung eingegangenes Fax dem Richter nicht mehr vorher vorgelegt wurde und deswegen eine Wiedereröffnung der Verhandlung ausscheidet; bei den bisherigen Grundsätzen für den ordnungsgemäßen Geschäftsgang bleibt es auch nach Umstellung des Faxeingangs digital über einen Fax-Server-Dienst (z. B. bei Dataport AöR).

Im Übrigen im wesentlichen Parallelentscheidung zum Urteil vom 25. August 2015 3 K 200/15, gegen das NZB eingelegt worden ist (BFH II B 12/16).

Fundstelle(n):
EFG 2016 S. 1056 Nr. 13
ZAAAF-76369

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 04.02.2016 - 3 K 298/15

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