Keine Umsatzsteuerfreiheit von Behandlungsleistungen
nach der Tomatis-Therapie - keine Bindung nach dem Grundsatz von
Treu und Glauben
Leitsatz
1. Die Umsätze aus therapeutischen
Maßnahmen unter Anwendung der Tomatis-Methode sind nicht als ähnliche
heilberufliche Tätigkeit gemäß § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei.
2. Für den nach § 4 Nr. 14
UStG erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweis aus einer "regelmäßigen"
Kostentragung der Sozialversicherungsträger reicht es nicht aus,
dass einzelne gesetzliche Krankenkassen wiederholt die Kosten für
eine Tomatis-Therapie übernommen haben. Ebenso wenig ist es für
den erforderlichen Befähigungsnachweis von Bedeutung, dass die Tätigkeit
des Klägers ertragsteuerlich als ähnlicher Beruf im Sinne des §
18 Abs. 1 Nr. 1 EStG anerkannt worden ist.
3. Der Grundsatz von Treu und
Glauben gebietet es nicht, auf Grund der rechtlichen Einordnung
der therapeutischen Leistungen in der Vergangenheit als umsatzsteuerfrei,
diese auch in zukünftigen Veranlagungszeiträumen als steuerfrei
im Sinne von § 4 Nr. 14 UStG zu behandeln.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 1119 Nr. 13 KÖSDI 2016 S. 19916 Nr. 8 NWB-Eilnachricht Nr. 33/2016 S. 2482 UStB 2016 S. 268 Nr. 9 FAAAF-76367
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 17.03.2016 - 2 K 263/14
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