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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 13 K 1934/15 EFG 2016 S. 1133 Nr. 14

Gesetze: AO § 31 Abs. 2SGB X § 21 Abs. 4SGB V § 240 Abs. 5 BeitrVerfGrsSz § 2 Abs. 4

Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen des Ehegatten durch das FA an die gesetzliche Krankenversicherung zur Berechnung der Beitragsbemessungsgrundlage des anderen Ehegatten

Unterlassungsklage

Leitsatz

1. Begehrt der Steuerpflichtige die Unterlassung der Weitergabe der Besteuerungsgrundlagen an die Krankenkasse, ist zulässiges Rechtsmittel die Unterlassungsklage, da die Weitergabe von Daten als Vorgang im Wege der Amtshilfe zwischen zwei Behörden keinen Verwaltungsakt darstellt, der mit der Anfechtungsklage anfechtbar wäre.

2. Die Finanzbehörden waren bis zum Veranlagungszeitraum 2015 ermächtigt und verpflichtet, den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung sämtliche relevanten Daten des Ehegatten eines freiwillig Versicherten mitzuteilen, die für die Einschätzung der Versicherungspflicht sowie die Beitragsfestsetzung von Bedeutung waren.

3. Ab dem Veranlagungszeitraum 2015 ist die Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen für die Beitragsbemessung von freiwillig Versicherten nicht mehr erforderlich i. S. d. § 31 Abs. 2 S. 1 AO.

Fundstelle(n):
EFG 2016 S. 1133 Nr. 14
GAAAF-76358

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.04.2016 - 13 K 1934/15

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