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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 10 K 1081/14 E

Gesetze: EStG § 33 Abs. 1EStG § 33 Abs. 2 Satz 1 WTG DVO NRW § 7 Abs. 1

Außergewöhnliche Belastung: Unterbringung in einem Seniorenstift – Aufwendungen außerhalb des Rahmens des Üblichen – Offensichtliches Missverhältnis zum medizinisch indizierten Aufwand – Angemessene Wohnfläche der Unterkunft einer Einzelperson, Überschreitung der Mindestanforderungen für stationäre Pflegeeinrichtungen um mehr als 100 v. H.

Leitsatz

  1. Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Seniorenwohnstift sind zwangsläufig i.S. des § 33 EStG, wenn sie nicht aufgrund eines offensichtlichen Missverhältnisses zum medizinisch indizierten Aufwand außerhalb des Üblichen liegen (vgl. , BFH/NV 2014, 832).

  2. Soweit die Wohnfläche der Unterkunft einer Einzelperson die übliche Wohnungsgröße von 30 qm überschreitet, sind die darauf entfallenden anteiligen Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig.

  3. Die Überschreitung der landesrechtlich vorgesehenen Mindestanforderungen an die Wohnfläche bei Einzelzimmern für stationäre Pflegeeinrichtungen um mehr als 100 v. H. indiziert die Unangemessenheit der Aufwendungen.

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 28/2016 S. 2091
HAAAF-76349

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 05.04.2016 - 10 K 1081/14 E

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