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BAG 21.01.2003 9 AZR 307/02

Öffentlicher Dienst; | Vorrang unterrepräsentierter Frauen bei gleich qualifizierter Bewerbung

Liegen gleich qualifizierte Bewerbungen zu einem öffentlichen Amt vor, so verbleibt dem Arbeitgeber ein Auswahlermessen. Dieses wird im Land Rheinland-Pfalz eingeschränkt durch den in den §§ 7, 9 LandesgleichstellungsG geregelten Vorrang für Frauen, soweit und solange diese in der für das Amt maßgeblichen Vergütungsgruppe unterrepräsentiert sind. Diese landesrechtliche Regelung verstößt nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts, weil die Härtefallregelung des § 9 LandesgleichstellungsG die Anwendung des Frauenvorrangs ausschließt, sofern die Gründe in der Person des männlichen Bewerbers so schwerwiegend sind, dass sie gegenüber dem Gebot der Gleichstellung der Frauen überwiegen ().

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