Online-Nachricht - Mittwoch, 22.06.2016

Einkommensteuer | Kosten für Arbeitsecke nicht abzugsfähig (BFH)

Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Fläche auch privat genutzt wird (sog. "Arbeitsecke"), können nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten berücksichtigt werden (Anschluss an ). Darüber hinaus kommt die Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG auf einen zweisitzigen VW-Transporter mit geschlossenem, fensterlosem Laderaum nicht in Betracht (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebundenen Raum jedoch, der sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch - in mehr als nur untergeordnetem Umfang - zu privaten Zwecken genutzt wird, sind insgesamt auch nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht abziehbar (s. hierzu , unter D.).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über

  1. den anteiligen Abzug der Kosten für eine Arbeitsecke sowie

  2. die Anwendung der 1%-Grenze des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG auf einen zweisitzigen VW-Transporter mit geschlossenem, fensterlosem Laderaum.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Die Grundsätze der Entscheidung des Großen Senats (s. hierzu unsere Nachricht v. 28.01.2016) gelten auch für Zimmer, die im Wege einer räumlichen Aufteilung mit einer "Arbeitsecke" zur Erzielung von Einnahmen und in der übrigen Fläche zu privaten Wohnzwecken genutzt werden (ebenda, unter D.2.b cc (3)).

  • Nach den nicht mit Revisionsrügen angegriffenen und daher nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG hat der Kläger den in Rede stehenden Raum lediglich mit einer Arbeitsecke betrieblich und im Übrigen privat genutzt.

  • Die Abtrennung durch ein Regal genügt nicht, um aus dem einheitlichen Raum zwei Räume zu machen. Die Berücksichtigung der Aufwendungen als Betriebsausgaben kommt daher nicht in Betracht.

Quelle: NWB Datenbank (il)

Hinweis

Der zweite, ebenso wichtige Teil der Entscheidung, den der BFH im Leitsatz nicht erwähnt, betrifft die Anwendung der 1%-Grenze des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG auf einen zweisitzigen VW-Transporter mit geschlossenem, fensterlosem Laderaum, den das Finanzamt wie einen zweisitzigen Sportwagen für eine typische private Nutzung geeignet angesehen hatte. Der BFH folgte dem nicht und setzte keinen Vorteil aus einer privaten Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs nach der 1 %-Regelung an: Für ein Fahrzeug, das nicht geeignet ist, privat genutzt zu werden, komme auch ohne Nachweis durch ein Fahrtenbuch ein Zuschlag nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nicht in Betracht.

Fundstelle(n):
NWB XAAAF-76147