BSG Beschluss v. - B 2 U 39/16 B

Instanzenzug: S 3 U 1301/12

Gründe:

1Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG den Zulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) nicht hinreichend bezeichnet. Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG). Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, da diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl - NJW 2011, 1497).

2Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Fundstelle(n):
HAAAF-76109