Insolvenzverfahren: Streitwert der Tabellenfeststellungsklage
Gesetze: § 182 InsO, § 201 Abs 2 InsO
Instanzenzug: Az: IX ZA 32/15 Beschlussvorgehend Az: 20 U 203/13vorgehend Az: 31 O 48/12
Gründe
11. Der Senat legt die als Beschwerde bezeichnete Eingabe der Antragstellerin als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom aus, durch welchen der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom , abgeändert durch den Beschluss vom , abgelehnt worden ist. Eine sofortige Beschwerde findet nur gegen erstinstanzliche Entscheidungen des Amts- oder Landgerichts statt (§ 567 Abs. 1 ZPO). Hierzu gehört die von der Antragstellerin "angefochtene" Entscheidung des Senats nicht.
22. Die statthafte Gegenvorstellung ist unbegründet.
3a) Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (, NZI 2014, 357 Rn. 9). Deswegen ist es unerheblich, dass der Streitwert des Berufungsverfahrens bei Einlegung und Begründung der Berufung 110.000 € betragen hat, weil das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners erst danach eröffnet worden ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin im Tenor ohne die ausdrückliche Einschränkung zurückgewiesen hat, die Berufungszurückweisung erfolge mit der Maßgabe, dass die Tabellenfeststellungsklage derzeit unzulässig sei. Denn diese Einschränkung ergibt sich aus den Urteilsgründen. Ein Urteilstenor kann unter Heranziehung der Entscheidungsgründe ausgelegt werden (, GRUR 2015, 672 Rn. 37; vom - KZR 87/13, WRP 2016, 229 Rn. 34; vom - X ZR 30/14, GRUR 2016, 257 Rn. 104).
4b) Mit der Aufnahme des Rechtsstreits allein gegen den Insolvenzverwalter und der Umstellung der Zahlungsklage auf eine Klage auf Feststellung, dass ihre von dem beklagten Insolvenzverwalter bestrittene Forderung im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zur Tabelle anerkannt werde (§ 264 Nr. 3 ZPO; vgl. , BGHZ 195, 233 Rn. 22), will die Klägerin ihre Teilnahme an dem Verteilungsverfahren nach §§ 187 ff InsO zur Realisierung einer Quote durchsetzen (vgl. Ib ZR 155/62, NJW 1964, 1229 f). Das ergibt sich aus § 182 InsO, wonach der Streitwert der Tabellenfeststellungsklage sich allein aus der zu erwartenden Quote bestimmt.
5Der Streitwert der Tabellenfeststellungsklage wird nicht dadurch erhöht, dass die Forderung, deren Feststellung ein Gläubiger begehrt, durch Absonderungsrechte und sonstige Sicherheiten gesichert ist oder der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens aus der Tabellenfeststellung gegen den Schuldner vollstrecken kann (§ 201 Abs. 2 InsO). Dies ergibt sich aus dem Zweck der Regelung. Dieser zielt darauf ab, bei der Bewertung der Forderungen der Insolvenzgläubiger, die auf Feststellung der Teilnahme am Insolvenzverfahren klagen, einen möglichst einheitlichen Maßstab sicherzustellen. Es soll im wohlverstandenen Interesse aller Insolvenzgläubiger eine Aufzehrung der Masse durch Prozesskosten verhindert und den Gläubigern bei geringer Insolvenzquote eine zuverlässige Beurteilung des Prozesskostenrisikos ermöglicht werden ( Ib ZR 155/62, NJW 1964, 1229 f; Beschluss vom - VII ZB 13/92, ZIP 1993, 50, 51). Dies gilt selbst dann, wenn ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung geltend macht und er sie nach Insolvenzaufhebung und nach Restschuldbefreiung gemäß § 302 Nr. 1 InsO als ausgenommene Forderung gegen den Schuldner durchsetzen könnte (vgl. OLG Celle, ZIP 2005, 1571, 1572). Vorliegend kommt hinzu, dass der Schuldner der angemeldeten Forderung widersprochen hat (§ 184 InsO). Um gegen ihn nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens vollstrecken zu können, müsste die Klägerin gegen ihn erst einen Vollstreckungstitel erwirken (§ 201 Abs. 2 Satz 2 InsO).
Kayser Gehrlein Pape
Grupp Möhring
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:120516BIXZA32.15.0
Fundstelle(n):
BAAAF-76082