BAG Urteil v. - 6 AZR 284/15

Eingruppierung nach AVR Diakonie - Auslegung des Richtbeispiels "Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie"

Gesetze: § 12 DDiakArbVtrRL, Anl 1 Entgeltgr 7 DDiakArbVtrRL, Anl 1 Entgeltgr 8 DDiakArbVtrRL

Instanzenzug: ArbG Neumünster Az: 3 Ca 1098 a/14 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Az: 1 Sa 10 c/15 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

2Diese ist bei dem beklagten Verein als Gesundheits- und Krankenpflegerin tätig. Sie wird in einem psychiatrischen Zentrum beschäftigt. Nach § 2 des Arbeitsvertrags vom gelten für das Arbeitsverhältnis die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR-DW EKD) in der jeweils gültigen Fassung. Am wurde deren Umbenennung in Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland (AVR-DD) beschlossen. § 12 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD regelt die Eingruppierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie folgt:

3Mit Wirkung ab dem wurden die Eingruppierungsregelungen der Anlage 1 zu den AVR-DW EKD geändert. An § 12 AVR-DW EKD wurde folgende Überleitungsregelung angefügt:

4Die in Bezug genommene Anlage 1 lautet in der bis zum geltenden Fassung auszugsweise:

5In den Anmerkungen zur Anlage 1 heißt es auszugsweise:

6Am hat der Schlichtungsausschuss der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes der EKD unter anderem beschlossen:

7Mit einem Rundschreiben der Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission vom wurde dieser Beschluss wie folgt erläutert:

8Die Klägerin wird seit dem nach Entgeltgruppe 7 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD vergütet. Sie verlangte mit Schreiben vom erfolglos ihre Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD. Mit ihrer Klage hat sie im Hauptantrag die Feststellung begehrt, der Beklagte sei ab dem verpflichtet, sie nach der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD zu vergüten. Für den Fall der Unzulässigkeit des Feststellungsantrags wegen eines vergangenheitsbezogenen Vorrangs der Leistungsklage hat sie hilfsweise die Feststellung für die Zeit ab dem und die Zahlung eines Differenzbetrags von 5.191,51 Euro brutto für die Monate von Dezember 2011 bis einschließlich Juni 2014 verlangt.

9Die Klägerin verweist auf die Entscheidung des Vierten Senats des - 4 AZR 438/10 -). Sie unterfalle dem bis zum geltenden Richtbeispiel einer Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie. Mit der damit vorgesehenen Vergütung nach Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD sollten die generell erhöhten Anforderungen einer Tätigkeit in einer psychiatrischen Einrichtung honoriert werden. Die Neufassung des Richtbeispiels ab dem ändere wegen der damit verbundenen Besitzstandsregelung nichts an ihrem Vergütungsanspruch. Zudem übe sie auch Aufgaben einer Fachpflegekraft aus. Zwischen solchen Aufgaben und denen einer normalen Gesundheitspflegerin werde im Arbeitsalltag nicht unterschieden.

10Die Klägerin hat daher beantragt

11Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

12Der Feststellungsantrag sei unzulässig. Es sei nicht zu erwarten, dass ein Feststellungsurteil zu einer endgültigen Streitbeilegung führe, da auch hinsichtlich der Berechnung einer etwaigen Differenzforderung Uneinigkeit bestehe.

13Die Klage sei zudem unbegründet. Die Klägerin sei zutreffend in die Entgeltgruppe 7 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD eingruppiert. Die Voraussetzungen des angeführten früheren Richtbeispiels der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD seien nicht erfüllt. Bei der bis zum maßgeblichen Formulierung „in der Psychiatrie“ sei nicht die psychiatrische Einrichtung, sondern das Fachgebiet psychiatrisch-pflegerischer Tätigkeiten gemeint. Entsprechend den für die notwendige Auslegung des Richtbeispiels zu berücksichtigenden Obersätzen dieser Entgeltgruppe werde die eigenständige Wahrnehmung von schwierigen Aufgaben im Bereich der psychiatrischen Pflege verlangt. Die Tätigkeit als normale Gesundheitspflegerin, welche die Klägerin verrichte, genüge diesen Anforderungen auch dann nicht, wenn sie in einer psychiatrischen Einrichtung erbracht werde.

14Für dieses tätigkeitsbezogene Verständnis des früheren Richtbeispiels sprächen auch systematische Erwägungen. Während in dem ersten Richtbeispiel zur Entgeltgruppe 7 AVR-DW EKD auch Altenpfleger erwähnt würden, sei dies bei der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD nicht der Fall. Die Differenzierung nach Qualifikation und Tätigkeit sei zudem der Überleitungstabelle für die Eingruppierung in das neue Vergütungssystem zu entnehmen. Diese habe vorgesehen, dass Krankenschwestern und Krankenpfleger mit erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung in der Psychiatrie und entsprechender Tätigkeit in die Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD übergeleitet werden, während normale Gesundheits- und Krankenpfleger unter die Entgeltgruppe 7 AVR-DW EKD fallen. Diese Einordnung entspreche der Abgrenzung zu den nach Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD vergüteten Stationsleitungen.

15Der Wille zur Unterscheidung zwischen fachweitergebildeten und normalen Gesundheits- und Krankenpflegern sei bereits den Protokollen der Verhandlungen zum neuen Eingruppierungskatalog zu entnehmen. Mit dem Beschluss des Schlichtungsausschusses vom sei das fragliche Richtbeispiel der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD ausdrücklich nur „zur Klarstellung“ ab dem geändert worden. Die bisher schon geltende Rechtslage sei damit bestätigt worden. Die Besitzstandsregelung betreffe nur Beschäftigte, die bislang eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD zu Unrecht erhalten und auf diese Vergütung vertraut haben. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall.

16Das Arbeitsgericht hat dem Feststellungsantrag für den Zeitraum ab dem stattgegeben und den Beklagten für die Zeit vom bis zum zur Zahlung von 2.168,48 Euro brutto zzgl. Zinsen verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat diese Entscheidung auf die Berufung des Beklagten teilweise abgeändert. Die Verurteilung zur Zahlung wurde auf 1.142,16 Euro brutto nebst Zinsen reduziert. Mit der vom Landesarbeitsgericht für den Beklagten zugelassenen Revision verfolgt dieser seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Gründe

17Die Revision ist begründet. Die Klägerin hat entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD.

18I. Der für die Zeit ab dem noch rechtshängige Hauptantrag ist als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig (vgl. hierzu  - Rn. 22 mwN).

191. Das notwendige Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO liegt vor. Durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag wird der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt (vgl.  - Rn. 15; - 4 AZR 1005/06 - Rn. 15, BAGE 124, 240). Dies gilt auch angesichts des Umstands, dass die Klägerin mit ihrer Klagebegründung eine andere Berechnung der sich aus der höheren Eingruppierung ergebenden Differenzbeträge als der Beklagte vorgenommen und die Höhe der mit der hilfsweise erhobenen Leistungsklage verfolgten Forderung im Laufe des Verfahrens unverändert gelassen hat. Die Berechnung des Beklagten hat sie inhaltlich nicht angegriffen. Die Vorinstanzen haben ihren Entscheidungen die Berechnung des Beklagten zugrunde gelegt. Die Klägerin hat hiergegen weder Berufung noch Anschlussrevision eingelegt. Es ist daher davon auszugehen, dass zwischen den Parteien wegen der Höhe ggf. zu zahlender Differenzbeträge kein weiterer Rechtsstreit entsteht.

202. Der nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Gegenwartsbezug ist gegeben. Dies gilt auch, soweit die Klägerin gegenwärtige rechtliche Vorteile in Form eines höheren Entgelts aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum erstrebt (vgl.  - Rn. 23, BAGE 150, 36; - 6 AZR 571/12 - Rn. 10 f., BAGE 148, 1).

21II. Der Hauptantrag ist jedoch unbegründet. Die Klägerin kann die begehrte Feststellung mangels Erfüllung der Voraussetzungen einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD nicht verlangen. Sie unterfällt dem ersten Richtbeispiel unter A dieser Entgeltgruppe weder in der bis zum geltenden noch in der aktuellen Fassung. Die Neuformulierung des Richtbeispiels zum hat keine inhaltliche Änderung bewirkt. Beide Fassungen betreffen Gesundheits- und Krankenpfleger/innen mit Aufgaben, die denen von Fachpflegekräften in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit vergleichbar sind. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass ihr solche fachspezifischen Tätigkeiten iSd. § 12 Abs. 1 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD übertragen wurden oder die allgemeinen Voraussetzungen der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD erfüllt sind.

221. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass sich die Vergütung der Klägerin nach den vertraglich in Bezug genommenen Regelungen der AVR des Diakonischen Werkes der EKD bzw. der Diakonie Deutschland richtet. Der für die Eingruppierung maßgebliche Katalog der Anlage 1 zu den AVR-DW EKD bzw. AVR-DD sieht für die Tätigkeit als Gesundheits- und Krankenpflegerin im Grundsatz eine Vergütung nach Entgeltgruppe 7 vor. Dies bringt das erste Richtbeispiel unter A dieser Entgeltgruppe zum Ausdruck.

232. Nach dem ersten Richtbeispiel in der bis zum geltenden Fassung der Anlage 1 zu den AVR-DW EKD ist eine „Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie“ allerdings in die Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD eingruppiert. Das Merkmal „in der Psychiatrie“ ist tätigkeitsbezogen zu verstehen. Soweit der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom (- 4 AZR 438/10 -) bezogen auf die vergleichbaren Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs e. V. (AVR DWM) angenommen hat, das Richtbeispiel knüpfe an die Einrichtung an, in welcher die Gesundheitspflegerin tätig ist, hält der nunmehr für Streitigkeiten über die Ein-, Höher-, Um- und Rückgruppierung von Arbeitnehmern der Religionsgesellschaften und ihrer Einrichtungen allein zuständige erkennende Senat an diesem Begriffsverständnis nicht fest. Dies folgt aus der erforderlichen Auslegung der früheren Formulierung des Richtbeispiels unter Berücksichtigung der nunmehr erfolgten Klarstellung durch den Beschluss des Schlichtungsausschusses der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes der EKD vom .

24a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erfolgt die Auslegung kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen nach den gleichen Grundsätzen, wie sie für die Tarifauslegung maßgeblich sind ( - Rn. 21; - 4 AZR 438/10 - Rn. 15). Danach ist vom Wortlaut der AVR auszugehen und dabei deren maßgeblicher Sinn zu erforschen, ohne am Wortlaut zu haften. Der wirkliche Wille der Richtliniengeber und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Bestimmungen ist mitzuberücksichtigen, soweit sie in den Richtlinien ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den systematischen Zusammenhang der AVR ist abzustellen (vgl.  - Rn. 28; - 10 AZR 786/08 - Rn. 28; - 6 AZR 635/07 - Rn. 9).

25b) Die Erfordernisse eines Tätigkeitsmerkmales einer Entgeltgruppe sind regelmäßig als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine dem in der Entgeltgruppe genannten Regel- oder Richtbeispiel entsprechende Tätigkeit ausübt (vgl.  - Rn. 15; - 4 ABR 92/07 - Rn. 27, BAGE 129, 238). Wird die von dem Arbeitnehmer verrichtete Tätigkeit jedoch nicht oder nicht vollständig von einem Beispiel erfasst, ist auf die allgemeinen Merkmale der Entgeltgruppe zurückzugreifen ( - Rn. 29). Dies ist der Fall, wenn das Richtbeispiel in mehreren Entgeltgruppen genannt ist oder wenn es selbst einen unbestimmten Rechtsbegriff enthält, der nicht aus sich selbst heraus ausgelegt werden kann (vgl.  - Rn. 20; - 4 AZR 438/10 - Rn. 16). Soweit es nach der Tarifsystematik ausreicht, dass ein Regel- oder Richtbeispiel erfüllt ist, ist ein Rückgriff auf die Obersätze aber nicht nur überflüssig, sondern verbietet sich. Ansonsten würde die von den Richtliniengebern bewusst vorgenommene pauschalierende Bewertung, die sie mit einem Richtbeispiel umgesetzt haben, nicht als solche akzeptiert, sondern in ihrer Plausibilität einer erneuten gerichtlichen Kontrolle unterworfen. Diese für tarifliche Vergütungsordnungen entwickelte Auslegungsregel gilt entsprechend auch für Tätigkeitsmerkmale der AVR ( - Rn. 16; ebenso KGH EKD - I-0124/R51-09 - Rn. 22).

26c) Der Wortlaut des Richtbeispiels „Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie“ ist mehrdeutig und damit unbestimmt. Der Begriff „Psychiatrie“ wird im Allgemeinen in zweifacher Hinsicht gebraucht. Er bedeutet zum einen ein „Fachgebiet der Medizin, das sich mit der Erkennung u. Behandlung psych. Krankheiten befasst“ (Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl.; ebenso Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl.). Zum anderen bezeichnet er umgangssprachlich eine „psychiatr. Klinik“ (Wahrig aaO) bzw. „(Jargon) psychiatrische Abteilung, Klinik“ (Duden aaO; vgl.  - Rn. 30). Folglich kann das Richtbeispiel so verstanden werden, dass es allein darauf ankommt, ob die Gesundheitspflegerin in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der psychiatrischen Abteilung einer Einrichtung tätig ist, mag sie dort auch keine psychiatrische Gesundheitspflege, sondern nur allgemeine Aufgaben der Gesundheitspflege zu erfüllen haben. Andererseits kann das Richtbeispiel auch dahingehend verstanden werden, dass die Tätigkeit gerade psychiatrische Gesundheitspflege, also eine Tätigkeit im Hinblick auf die besonderen Bedürfnisse der Patienten in der Psychiatrie, betreffen muss (so KGH EKD - I-0124/R51-09 - Rn. 36, 37). Die von dem Beklagten vorgelegten Protokolle der Sitzungen der Arbeitsgruppe „Novellierung der AVR“ vom 27./, 10./ und 5. bis geben keine hinreichende Auskunft über die Beweggründe für die letztlich gefundene Formulierung des Richtbeispiels. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.

27d) Sowohl ein tätigkeitsbezogenes als ein einrichtungsbezogenes Verständnis des früheren Richtbeispiels wäre mit den unter A der Anlage 1 zu den AVR-DW EKD formulierten allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD vereinbar. Diese gehen sowohl in den abstrakten Obersätzen als auch in den zusätzlichen Merkmalen der Richtbeispiele von erhöhten Anforderungen aus, die für die jeweiligen Tätigkeiten verlangt werden (vgl.  - Rn. 19). Mit dem Richtbeispiel könnte daher eine typisierende Bewertung der Richtliniengeber, wonach Gesundheitspflege in einer solch speziellen Einrichtung regelmäßig mit erhöhten Anforderungen verbunden ist, zum Ausdruck kommen (vgl.  - Rn. 19). Die Verknüpfung von bestimmten Tätigkeiten mit dem Ort oder der Art der Einrichtung, in der sie ausgeübt werden, sieht der Eingruppierungskatalog schließlich auch bei anderen Entgeltgruppen vor (vgl.  - Rn. 21), vgl. die Richtbeispiele zu den Entgeltgruppen 2 („Mitarbeiterin in der Vervielfältigung und in der Poststelle“), 4 („Mitarbeiterin in der Buchhaltung, Patientenverwaltung oder dem Einkauf“), 7 („Gruppenleiterin in einer Werkstatt für behinderte Menschen“) oder 9 („Stationsleiterin Intensivpflege“).

28e) Gegen ein einrichtungsbezogenes Verständnis des hier fraglichen Richtbeispiels sprechen jedoch systematische Gründe. Bei Beachtung des Gesamtzusammenhangs der Eingruppierungsregelungen würde dies zu Widersprüchen führen.

29aa) Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass bei einer Eingruppierung aller in einer psychiatrischen Einrichtung beschäftigter Gesundheitspflegerinnen nicht nachvollziehbar wäre, warum sie dieselbe Vergütung wie die ihnen vorgesetzten Stationsleitungen erhielten. Letztere sind im ersten Richtbeispiel der Entgeltgruppe 8 der Anlage 1 zu den AVR-DW EKD unter B genannt. Mit der Vergütung der Stationsleitungen nach Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD soll gerade deren Leitungsaufgabe im Vergütungssystem abgebildet werden (vgl. Anmerkung 11 zur Anlage 1 zu den AVR-DW EKD). Soweit das Landesarbeitsgericht anführt, die „unterschiedliche Behandlung finde auf der Ebene der Stationsleitung statt“, weil die Stationsleitung in der Psychiatrie anders als die Stationsleitung in der Intensivpflege nicht in die Entgeltgruppe 9 AVR-DW EKD eingruppiert sei, überzeugt dies nicht. Eine unbewusste Lückenhaftigkeit der Richtbeispiele zur Entgeltgruppe 9 AVR-DW EKD ist nicht erkennbar. Da Gesundheitspflegerinnen, wie dargestellt, grundsätzlich nach der Entgeltgruppe 7 AVR-DW EKD zu vergüten sind, erscheint die Honorierung der Leitungsfunktion durch die Vergütung der Stationsleitung mit der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD systemkonform.

30bb) Ein einrichtungsbezogenes Verständnis des Richtbeispiels in seiner ersten Fassung stünde auch im Widerspruch zu der Überleitungstabelle, welche anlässlich der Neustrukturierung der Eingruppierung zum eine Orientierungshilfe für die erstmalige Eingruppierung in die neuen Entgeltgruppen geben soll. Zwar handelt es sich bei diesem Überleitungskatalog nicht um verbindliche Regelungen (vgl. AVR-Kommentar, herausgegeben vom Diakonischen Werk der EKD 5. Aufl. Stand Juni 2008 Teil B Eingruppierungskatalog Abschnitt Überleitung). Von der Überleitungstabelle lässt sich jedoch auf das Verständnis der Richtliniengeber von den neuen Eingruppierungsregelungen schließen. Nach dieser Tabelle war mit Stand unter Kr 71 A 32c vorgesehen, Krankenschwestern und Krankenpfleger mit erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit nach Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD zu vergüten. Die bloße Tätigkeit in einer psychiatrischen Einrichtung hat demnach für die Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD nicht genügt.

31cc) Die Ausrichtung des fraglichen Richtbeispiels auf eine fachspezifische Tätigkeit entspricht auch der Nichtberücksichtigung der Altenpflegerin, welche unter A im ersten Richtbeispiel zur Entgeltgruppe 7 AVR-DW EKD neben der Gesundheits- bzw. Krankenpflegerin noch angeführt wird. Es handelt sich um verschiedene Berufsbilder (vgl. zur Berufsbezeichnung § 23 Abs. 1 iVm. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KrPflG und § 29 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 1 AltPflG). Die Richtliniengeber wollten die Tätigkeit einer Altenpflegerin ohne Leitungsaufgaben offensichtlich auch dann nicht nach Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD vergüten, wenn diese ihre Tätigkeit in einer psychiatrischen Einrichtung verrichtet.

32f) Die weitere Entwicklung der Arbeitsvertragsrichtlinien bestätigt das gefundene Auslegungsergebnis.

33aa) Der Beschluss des Schlichtungsausschusses der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes der EKD vom , mit dem das umstrittene Richtbeispiel zum seine aktuelle Fassung erhielt, erfolgte ausdrücklich „zur Klarstellung“. Daraus ist zu schließen, dass auch schon vor der Änderung Gesundheits- und Krankenpflegerinnen nur dann in die Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD eingruppiert waren, wenn ihnen vergleichbare Aufgaben wie Fachpflegekräften in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit übertragen worden sind. Die Neufassung brachte demnach keine inhaltliche Veränderung des Richtbeispiels. Gefordert ist nach wie vor die Übertragung fachspezifischer Tätigkeiten.

34bb) Die mit dem Beschluss vom geschaffene Besitzstandsregelung, wonach Gesundheitspfleger/innen in der Psychiatrie, die am in die Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD eingruppiert sind, für die Dauer ihres Arbeitsverhältnisses ein dynamischer Besitzstand garantiert wird, steht dem nicht entgegen.

35(1) Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts hätte es dieser Regelung nicht bedurft, wenn der Beschluss vom keine Änderung der Rechtslage hätte herbeiführen wollen. Gesundheitspflegerinnen, die bereits vor dem fachspezifische Tätigkeiten in psychiatrischen Einrichtungen erbracht haben, seien nach dem Verständnis des Beklagten schließlich schon damals in die Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD eingruppiert gewesen, so dass ihnen kein Besitzstand hätte eingeräumt werden müssen.

36(2) Letzteres ist zutreffend, denn solche Gesundheitspflegerinnen waren vor und sind nach dem in die Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD eingruppiert. Die Neufassung des Richtbeispiels verortet nicht nur „Fachpflegekräfte in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit“ in die Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD, sondern auch „Gesundheits- und Krankenpfleger/innen mit vergleichbaren Aufgaben“. Die Besitzstandswahrung betrifft diese Gruppe von Gesundheitspflegerinnen daher nicht. Die Regelung bleibt dennoch nicht ohne Anwendungsbereich. Der Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass von ihr diejenigen Gesundheitspfleger/innen erfasst werden, welche bis zum - ohne Erfüllung der Voraussetzungen der Anlage 1 zu den AVR-DW EKD - rein tatsächlich in die Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD eingruppiert waren und entsprechend vergütet wurden. Diesen sollte die bisherige Vergütung erhalten werden.

373. Die Klägerin hat die Erfüllung der Voraussetzungen des fraglichen Richtbeispiels der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD weder bezogen auf die bis zum geltende Fassung noch bezogen auf die Neufassung dargelegt und unter Beweis gestellt (zu den Anforderungen bei Aufbaufallgruppen vgl.  - Rn. 24).

38a) Wie ausgeführt, reicht hinsichtlich der Altfassung die bloße Berufung auf eine Tätigkeit als Gesundheitspflegerin in einer psychiatrischen Einrichtung nicht aus. Die Klägerin hätte vielmehr vortragen und beweisen müssen, dass ihr seit Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums gemäß § 12 Abs. 1 AVR-DW EKD Tätigkeiten übertragen wurden, welche den Aufgaben einer Fachpflegekraft in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit vergleichbar sind. Sie hat aber nur pauschal behauptet, sämtliche Aufgaben, auch die einer Fachpflegekraft in der Psychiatrie, auszuüben. Welche Aufgaben ihr übertragen wurden und welche fachspezifischen Tätigkeiten sie vergleichbar einer Fachpflegekraft verrichtet, lässt sich diesem Vortrag nicht konkret entnehmen. Dem Bestreiten des Beklagten ist sie zudem nur mit der Anregung der Einholung eines Sachverständigengutachtens entgegengetreten.

39b) Sie hat damit auch die Voraussetzungen des ab dem neu gefassten Richtbeispiels nicht dargelegt. Da sie unstreitig keine Fachpflegekraft ist, hätte sie wiederum die Übertragung vergleichbarer Aufgaben darlegen und beweisen müssen.

404. Auf die seit dem geltende Besitzstandsregelung kann die Klägerin sich nicht berufen, da sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht nach Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD vergütet wurde.

415. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Klägerin die Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD dargelegt und bewiesen hätte. Ihrem Vortrag ist aber nicht zu entnehmen, dass die ihr übertragene Tätigkeit von der eigenständigen Wahrnehmung schwieriger Aufgaben im Bereich der Pflege geprägt ist (§ 12 Abs. 4 Satz 1 iVm. Abs. 2 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD). Eine Beurteilung ihrer Tätigkeit nach den Vorgaben der Anmerkungen 6 und 14 zur Anlage 1 zu den AVR-DW EKD bzw. AVR-DD ist nicht möglich.

42III. Die Klägerin kann daher die für die Zeit vom bis zum mit der Leistungsklage begehrte Differenzvergütung nicht beanspruchen.

43IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2016:120416.U.6AZR284.15.0

Fundstelle(n):
BB 2016 S. 1588
IAAAF-75864