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StuB 12/2016 S. 479

Umsatzsteuer | Juristische Personen des öffentlichen Rechts – Änderungen im kommenden Jahr

Die Umsatzbesteuerung für juristische Personen des öffentlichen Rechts wie z. B. Städte, Gemeinden, Kirchen, Universitäten, Berufskammern, Verbände und Rundfunkanstalten ist durch den Bundesgesetzgeber ab dem kommenden Jahr grundlegend geändert worden. Diese Rechtsänderung kann auch Körperschaften des öffentlichen Rechts betreffen, die bislang keine Umsatzsteuer an das FA abführen mussten. Hierauf weist das FinMin des Landes Nordrhein-Westfalen aktuell hin (Pressemitteilung vom ).

Hintergrund: Durch Art. 12 des Steueränderungsgesetzes 2015 (BGBl 2015 I S. 1834) wurden die Regelungen zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des S. 480öffentlichen Rechts aufgrund europarechtlicher Vorgaben neu gefasst. Die Änderungen sind am in Kraft getreten, allerdings gelten im Kalenderjahr 2016...

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