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Altteile
Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.
Zusammenfassung
Die Höhe der Umsatzsteuerbelastung für einen ausgeführten Umsatz hängt maßgeblich davon ab, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger für die Leistung erhält (sog. Entgelt nach § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG). Im Regelfall ist Bemessungsgrundlage die geleistete Zahlung abzüglich der Umsatzsteuer. Wie ist es aber, wenn der leistende Unternehmer neben der Geldzahlung zusätzlich einen Gegenstand vom Leistungsempfänger erhält, z. B. ein defektes und deshalb ausgetauschtes Bauteil eines Kfz-Motors?
Der Beitrag zeigt die zutreffende umsatzsteuerrechtliche Würdigung unter Berücksichtigung der von der Finanzverwaltung zugelassenen Vereinfachungen auf und bildet Beispiele zur zutreffenden Buchung.
1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?
1.1 SKR 03
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1400 | Forderungen aus Lieferungen und
Leistungen |
1570 | Abziehbare Vorsteuer |
1576 | Abziehbare Vorsteuer 19 % |
3200 | Wareneingang Altteile |
1600 | Verbindlichkeiten aus Lieferungen und
Leistungen |
1776 | Umsatzsteuer 19 % |
4540 | Kfz-Reparaturen |
8400 | Erlöse 19 % USt |
8410 | Erlöse 19 % (Altteilesteuer) |
1.2 SKR 04
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1200 | Forderungen aus Lieferungen und
Leistungen |
1400 | Abziehbare Vorsteuer |
1406 | Abziehbare Vorsteuer 19 % |
3300 | Verbindlichkeiten aus Lieferungen und
Leistungen |
3806 | Umsatzsteuer 19 % |
4400 | Erlöse 19 % USt |
4410 | Erlöse 19 % (Altteilesteuer) |
5200 | Wareneingang Altteile |
6540 | Kfz-Reparaturen |
2. Rechtsgrundlagen
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3. Wie wird kontiert?
3.1 Allgemeine Grundsätze
Ein Sonderfall der Bemessungsgrundlage ist der Tauschumsatz: In derartigen Fällen gilt nach § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG der Wert eines jeden Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Mit anderen Worten: Haben die Beteiligten der jeweiligen Gegenleistung einen subjektiven Wert beigemessen, ist dieser Wert der Besteuerung zu unterwerfen. Der subjektive Wert entspricht im Regelfall dem Wert der eigenen Aufwendungen. Der gemeine Wert nach § 9 BewG ist nicht maßgeblich.
Werden aber keine konkreten Aufwendungen getätigt, ist das Entgelt für die Lieferung nach § 162 AO zu schätzen.
3.2 Wertermittlung bei Altteilen
In der Kraftfahrzeug-Wirtschaft ist es gängige Praxis, dass bei bestimmten Reparaturarbeiten Teile des Fahrzeugs ersetzt werden und dabei das ausgetauschte Teil bei der Kfz-Werkstatt verbleibt. Der Kunde erhält dann nachfolgende beispielhafte Rechnung:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Lieferung und Montage einer
Austausch-Lichtmaschine | = | 2.000,00 € |
zuzüglich 19 % MwSt | = | 380,00 € |
Altteile Mehrwertsteuer* | = | 28,50 € |
Gesamtbetrag | = | 2.408,50
€ |
*Bemessungsgrundlage 10 % von 1.500,00
€ = 150 €, davon 19 %. |
Die Reparatur und der Austausch eines Ersatzteils ist eine Tauschlieferung nach § 3 Abs. 12 Satz 1 UStG mit Baraufgabe. Neben der Geldzahlung (hier 2.408,50 €) liefert der Kunde auch eine defekte Lichtmaschine an die Kfz-Werkstatt. Die Kfz-Werkstatt muss demnach nicht nur die Zahlung von 2.408,50 € der Besteuerung unterwerfen, sondern zusätzlich noch den Wert der vom Kunden gelieferten alten bzw. defekten Lichtmaschine. Diese Lichtmaschine hat auch einen realistischen Wert, da sie von der Kfz-Werkstatt oder von einem Dritten wieder instandgesetzt und anschließend als (Neu-)Austauschteil veräußert wird.
Abb. 1: Schematischer Ablauf einer Reparatur mit Hingabe des Altteils
Da sich der Wert dieses Altteils nicht schnell und zuverlässig ermitteln lässt, wäre er eigentlich zu schätzen. Um hier Streitigkeiten und Abrechnungsszenarien zwischen den beteiligten Unternehmern zu vermeiden, lässt die Finanzverwaltung nach Abschnitt 10.5 Abs. 3 Satz 9 UStAE folgende praxisgerechte Vereinfachungsregelung bei Austauschlieferungen zu, die mit der Kraftfahrzeugwirtschaft vereinbart wurde:
Die Lieferung von defekten Altteilen durch die beteiligten Unternehmer (Kfz-Werkstatt und Kunde) unterliegt nicht der Umsatzsteuer, d. h. der Kunde braucht – sofern er Unternehmer ist – die Lieferung der defekten Lichtmaschine nicht zu versteuern. Der Kunde braucht keine Rechnung zu erstellen und die Kfz-Werkstatt hat keinen Vorsteuerabzug aus der Inzahlungnahme des Altteils.
Der Lieferant des Neuteils (Kfz-Werkstatt) versteuert die Entgeltzahlung und den Wert des Altteils. Dieser wird mit 10 % des Werts des Neuteils geschätzt. Zu beachten ist, dass die 10 %-Regelung nur für den Materialwert und nicht auch für die Einbaukosten gilt. Aus diesem Bruttowert ist die Umsatzsteuer herauszurechnen. In dem Beispielsfall kostet die neue Austausch-Lichtmaschine 1.500 € (netto ohne Montage). Der Wert des Altteils beträgt somit 150 € (= 10 % des Wertes des Neuteils) zuzüglich der Umsatzsteuer.
Der Lieferant des Neuteils, d. h. im Beispiel die Kfz-Werkstatt, hat besondere Aufzeichnungspflichten nach § 22 UStG zu erfüllen und die auf die Altteile entfallene Umsatzsteuer (hier 28,50 €) gesondert aufzuzeichnen.
Der Kunde hat die um die Umsatzsteuer auf Altteile geminderte Brutto-Bemessungsgrundlage (hier 2.380,00 €) und die auf die Altteile entfallende Umsatzsteuer (hier 28,50 €) gesondert aufzuzeichnen. Dies gilt natürlich nur dann, wenn der Kunde Unternehmer nach § 2 UStG ist.
3.3 Sonderfall: Der Kunde ist pauschalierender Landwirt
Sofern der Kunde ein pauschalierender Landwirt nach § 24 UStG ist und das Altteil zum landwirtschaftlichen Unternehmensvermögen gehört und mindestens zu 95 % dort eingesetzt wurde, wäre die Lieferung des Altteils mit 9,0 % nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG zu versteuern. Damit besteht keine Identität der am Leistungsaustausch beteiligten Unternehmer, denn nur ein Beteiligter unterliegt der Regelbesteuerung.
Da die Umsatzsteuer vom Landwirt tatsächlich nicht an den Fiskus abzuführen ist, entstünde ihm durch die Anwendung der unter Abschnitt 3.2 genannten Vereinfachungsregelung ein finanzieller Nachteil i. H. von 9,0 % auf den Wert des Altteils.
Um diesen Nachteil auszugleichen, kann die Kfz-Werkstatt diese Umsatzsteuer vom Rechnungsbetrag abziehen. Der Landwirt erhält dann folgende Rechnung:
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Lieferung und Montage einer
Austausch-Lichtmaschine | = | 2.000,00 € |
zuzüglich 19 % MwSt | = | 380,00 € |
Altteile Mehrwertsteuer* | = | 28,50
€ |
Gesamtbetrag | = | 2.408,50 € |
- Gutschrift 9 % | = | |
- Umsatzsteuer auf den Wert des
Altteils (150 € x 9 %) | - 13,50
€ | |
Gesamtbetrag | = | 2.395,00 € |
* Bemessungsgrundlage 10 % von 1.500,00
€ = 150 €, davon 19 %. |
Vgl. das Beispiel 2 in Abschnitt 10.5 Abs. 3 Satz 9 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a UStAE.
3.4 Praxisbeispiel 1: Ausgeführte Werklieferung mit Altteilesteuer
Die Kfz-Werkstatt W tauscht für den Fuhrunternehmer F am die Lichtmaschine seines Lkw aus. W berechnet für seine Leistung unter Beachtung der Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung Folgendes:
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Lieferung und Montage einer
Austausch-Lichtmaschine | = | 1.000,00 € |
zuzüglich 19 % MwSt | = | 190,00 € |
Altteile Mehrwertsteuer* | = | 13,30
€ |
Gesamtbetrag | = | 1.203,30 € |
*Bemessungsgrundlage 10 % von 700,00
€ = 70 €, davon 19 %. |
Buchungsvorschlag der ausgeführten Werklieferung
nach SKR 03:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1400 | Forderungen aus Lieferungen und
Leistungen | 1.203,30 € | ||||
3200 | Wareneingang Altteile | 70,00 € | an | 8400 | Erlöse 19 % USt | 1.190,00 € |
an | 8410 | Erlöse 19 % USt (Altteilesteuer) | 83,30 € |
nach SKR 04:
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1200 | Forderungen aus Lieferungen und
Leistungen | 1.203,30 € | ||||
5200 | Wareneingang Altteile | 70,00 € | an | 4400 | Erlöse 19 % USt | 1.190,00 € |
an | 4410 | Erlöse 19 % USt (Altteilesteuer) | 83,30 € |
Bei den Konten 8400 / 8410 (SKR 03) bzw. 4400 / 4410 (SKR 04) handelt es sich um Automatikkonten. Die Umsatzsteuer i. H. von 190 € und 13,19 € wird mit 19 % automatisch herausgerechnet und auf dem Sammelkonto „Umsatzsteuer 19 %“ 1776 (SKR 03) bzw. 3806 (SKR 04) erfasst. Eine direkte Verbuchung der Altteilesteuer auf dem Umsatzsteuer-Sammelkonto 1776 bzw. 3806 würde keine automatische Erfassung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. Umsatzsteuer-Jahreserklärung bewirken. Die Konten 3200 (SKR 03) bzw. 5200 (SKR 04) „Wareneingang Altteile“ sowie die Konten 8410 (SKR 03) bzw. 4410 (SKR 04) „Erlöse 19 % USt (Altteilesteuer)“ wurden individuell bezeichnet.
Abbildung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung Januar 2024:
Abb. 2: Erfassung der Steuerschuld
Abbildung in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2024:
Abb. 3: Erfassung der Steuerschuld
3.5 Praxisbeispiel 2: Bezug der Reparaturleistung mit Altteilesteuer
Die Kfz-Werkstatt W tauscht am für den Fuhrunternehmer F die Lichtmaschine seines Lkw aus. W berechnet für seine Leistung unter Beachtung der Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung Folgendes:
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Lieferung und Montage einer
Austausch-Lichtmaschine | = | 1.000,00 € |
zuzüglich 19 % MwSt | = | 190,00 € |
Altteile Mehrwertsteuer* | = | 13,30
€ |
Gesamtbetrag | = | 1.203,30 € |
*Bemessungsgrundlage 10 % von 700,00
€ = 70 €, davon 19 %. |
Um die in Abschnitt 3.2 Nr. 4 geforderten Aufzeichnungspflichten zu erfüllen, könnte F die Rechnung wie folgt buchhalterisch erfassen:
Buchungsvorschlag der bezogenen Reparaturleistung
nach SKR 03:
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4540 | Kfz-Reparaturen | 1.190,00 € | ||||
1570 | Abziehbare Vorsteuer | 13,30 € | an | 1600 | Verbindlichkeiten aus Lieferungen und
Leistungen | 1.203,30 € |
nach SKR 04:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
6540 | Kfz-Reparaturen | 1.190,00 € | ||||
1400 | Abziehbare Vorsteuer | 13,30 € | an | 3300 | Verbindlichkeiten aus Lieferungen und
Leistungen | 1.203,30 € |
Das Konto „Kfz-Reparaturen“ ist kein Automatikkonto, die Vorsteuer wäre zusätzlich zu buchen. Alternativ kann auch mit dem Vorsteuerschlüssel zu 19 % = Steuerschlüssel 9 gebucht werden, dann als Bruttobuchung. Die Vorsteuer von 190 € wird dann automatisch auf dem Sammelkonto „Abziehbare Vorsteuer 19 %“ 1576 (SKR 03) bzw. 1406 (SKR 04) erfasst. Die Buchung der zusätzlichen Vorsteuer von 13,30 € auf dem Konto 1570 (SKR 03) bzw. 1400 (SKR 04) bewirkt die zutreffende Erfassung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. Umsatzsteuer-Jahreserklärung; Vorschlag des Buchungstextes: Umsatzsteuer auf Altteile.
Abbildung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung Januar 2024:
Abb. 4: Erfassung der Vorsteuer
Abbildung in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2024:
Abb. 5: Erfassung der Vorsteuer
3.6 Praxisbeispiel 3: Ausgeführte Werklieferung und der Kunde ist Landwirt
Die Kfz-Werkstatt W tauscht für den Fuhrunternehmer am F die Lichtmaschine seines Lkw aus. W berechnet für seine Leistung unter Beachtung der Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung Folgendes:
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Lieferung und Montage einer
Austausch-Lichtmaschine | = | 1.000,00 € |
zuzüglich 19 % MwSt | = | 190,00 € |
Altteile Mehrwertsteuer* | = | 13,30
€ |
Gesamtbetrag | = | 1.203,30
€ |
- Gutschrift 9 % | ||
-
Umsatzsteuer auf den Wert des Altteils (70 € • 9 %) | = | - 6,30 € |
Gesamtbetrag | = | 1.197,00 € |
*Bemessungsgrundlage 10 % von 700,00
€ = 70 €, davon 19 %. |
Ist der Kunde ein Landwirt und wird ihm die Umsatzsteuer von 9 % auf den Wert des Altteils gutgeschrieben, kann die Kfz-Werkstatt diesen Betrag als Vorsteuer in Abzug bringen.
Buchung der ausgeführten Werklieferung
nach SKR 03:
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1400 | Forderungen aus Lieferungen und
Leistungen | 1.197,00 € | ||||
3200 | Wareneingang Altteile | 70,00 € | ||||
1570 | Abziehbare Vorsteuer | 6,30 € | an | 8400 | Erlöse 19 % USt | 1.190,00 € |
an | 8410 | Erlöse 19 % USt (Altteilesteuer) | 83,30 € |
nach SKR 04:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1200 | Forderungen aus Lieferungen und
Leistungen | 1.197,00 € | ||||
5200 | Wareneingang Altteile | 70,00 € | ||||
1400 | Abziehbare Vorsteuer | 6,30 € | an | 4400 | Erlöse 19 % USt | 1.190,00 € |
an | 4410 | Erlöse 19 % USt (Altteilesteuer) | 83,30 € |
Bei den Konten 8400 (SKR 03) bzw. 8410 (SKR 04) sowie 4400 (SKR 03) bzw. 4410 (SKR 04) handelt es sich um Automatikkonten. Die Umsatzsteuer i. H. von 190 € und 13,19 € wird mit 19 % automatisch herausgerechnet und auf dem Sammelkonto „Umsatzsteuer 19 %“ 1776 (SKR 03) bzw. 3806 (SKR 04) erfasst. Eine direkte Verbuchung der Altteilesteuer auf das Umsatzsteuer-Sammelkonto 1776 bzw. 3806 würde keine automatische Erfassung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. Umsatzsteuer-Jahreserklärung bewirken. Die Buchung der zusätzlichen Vorsteuer von 6,30 € auf dem Konto 1570 (SKR 03) bzw. 1400 (SKR 04) bewirkt die Erfassung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. Umsatzsteuer-Jahreserklärung; Vorschlag des Buchungstextes: Umsatzsteuer auf Altteile. Die Konten 3200 (SKR 03) bzw. 5200 (SKR 04) „Wareneingang Altteile“ sowie die Konten 8410 (SKR 03) bzw. 4410 (SKR 04) „Erlöse 19 % USt (Altteilesteuer)“ wurden individuell bezeichnet.
Abbildung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung Januar 2024:
Abb. 6: Erfassung der Steuerschuld
Abb. 7: Erfassung der Vorsteuer
Abbildung in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2024:
Abb. 8: Erfassung der Steuerschuld
Abb. 9: Erfassung der Vorsteuer
Eckert, Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage bei Altteilen, BBK 4/2019 S. 168 NWB KAAAH-06610
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