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Kontierungslexikon vom

Innergemeinschaftliche Versandhandelsregelung

Karl-Hermann Eckert

Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.

Zusammenfassung

Der Versandhandel ist zu einem Verkaufsschlager geworden. Seit 2015 sind die Umsatzzahlen, getragen von einem hervorragenden Konsumklima sowie der Corona-Pandemie, wieder dynamisch durchgestartet. Der Gesamtumsatz betrug im Kalenderjahr 2020 rd. 83,3 Mrd. €. Insbesondere durch das Internet können Versandhändler weltweit ihre Produkte vermarkten. Werden Verkäufe an Kunden in andere EU-Mitgliedstaaten ausgeführt, ist die Versandhandelsregelung nach § 3c UStG zu beachten.

Der Beitrag beleuchtet aus der Sicht des im Inland ansässigen Unternehmers die zutreffende Umsatzbesteuerung von Versandhandelsumsätzen und verdeutlicht die Wichtigkeit der zutreffenden Verbuchung solcher Sachverhalte, um unliebsame Folgen zu vermeiden.

Zum treten weitreichende Rechtsänderungen im innergemeinschaftlichen Versandhandel durch das sog. Digitalpaket in Kraft. Hierzu wird auf das Stichwort „Fernverkäufe“, Kontierungslexikon NWB OAAAH-90737 hingewiesen.

Nachfolgend wird die Rechtslage bis dargestellt.

1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?

1.1 SKR 03


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1200
Bank
1767
Umsatzsteuer aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen Lieferungen
1778
Umsatzsteuer aus im Inland steuerpflichtigen EU-Lieferungen 19 % USt
8125
Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen § 4 Nr. 1 b UStG
8315
Erlöse aus im Inland steuerpflichtigen EU-Lieferungen 19 % USt
8320
Erlöse aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen Lieferungen

1.2 SKR 04


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1800
Bank
3817
Umsatzsteuer aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen Lieferungen
3808
Umsatzsteuer aus im Inland steuerpflichtigen EU-Lieferungen 19 % USt
4125
Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen § 4 Nr. 1 b UStG
4315
Erlöse aus im Inland steuerpflichtigen EU-Lieferungen 19 % USt
4320
Erlöse aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen Lieferungen

2. Rechtsgrundlagen


Tabelle in neuem Fenster öffnen

3. Wie wird kontiert?

3.1 Allgemeine Grundsätze

Grundsätzlich gilt bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, dass die Besteuerung im Bestimmungsland erfolgt. Bei Lieferungen an einen anderen Unternehmer wird dies durch die Erwerbsbesteuerung des Abnehmers und der Steuerbefreiung der Lieferung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b in Verbindung mit § 6a UStG für den liefernden Unternehmer sichergestellt. Gleichwohl gilt dieses Prinzip nicht uneingeschränkt, vielmehr sind Besonderheiten zu beachten.

Für eine Warenlieferung in einen anderen EU-Mitgliedstaat, die an eine Privatperson befördert oder versendet wird, gilt grundsätzlich auch die Besteuerung im Bestimmungsland, es sei denn, durch die sog. Versandhandelsregelung nach § 3c UStG wird die Besteuerung endgültig an den Ort verlagert, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer beginnt. Gleiches gilt, wenn der Empfänger ein sog. Exot nach § 3c Abs. 2 UStG ist. Die Besteuerung erfolgt dann endgültig nicht im Bestimmungsland, sondern im Ursprungsland.

Diese Versandhandelsregelung nach § 3c UStG hat den Zweck, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Die uneingeschränkte Besteuerung nach dem Ursprungslandprinzip würde Unternehmer, die in einem EU-Mitgliedstaat mit niedrigen Steuersätzen ansässig sind, bevorteilen. Deshalb werden Versandhandelsumsätze, die in einem größeren Umfang ausgeführt werden, einheitlich im Bestimmungsland besteuert. Andererseits werden Unternehmer, die Umsätze im geringen Umfang ausführen, von steuerlichen Pflichten in einem anderen EU-Mitgliedstaat entbunden, da ansonsten bei jeder Lieferung an eine Privatperson Umsatzsteuer im anderen EU-Mitgliedstaat zu entrichten wäre.

Bei Versandhandelsumsätzen gelten nicht die allgemeinen Ortsregelungen nach § 3 Abs. 6 bis 8 UStG, da die Bestimmungen in § 3c UStG diesen Ortsregelungen vorgehen. Bei Anwendung der Versandhandelsregelung nach § 3c UStG ist Folgendes zu prüfen:

3.2 Art der Warenbewegung

Die Besteuerung im Bestimmungsland gilt nach § 3c Abs. 1 Satz 1 UStG nur dann, wenn der Lieferer die Ware in einen anderen EU-Mitgliedstaat befördert oder versendet. Maßgeblich ist, dass der liefernde Unternehmer die Beförderung oder Versendung veranlasst haben muss. Wird die Ware vom Abnehmer abgeholt oder der Transport durch den Abnehmer veranlasst, erfolgt die Besteuerung endgültig im Ursprungsland.

Beispiel

Der Schmuckhändler E aus Berlin verkauft eine hochpreisige Uhr an die Privatperson P mit Wohnsitz in Paris. P erwirbt die Uhr (a) durch Einkauf in dem Ladengeschäft des E in Berlin und (b) durch Versand der Uhr durch E an P nach Paris.

Im Fall (a) erfolgt die Besteuerung am Ort des Ladengeschäfts in Berlin (Ursprungsland), im Fall (b) dagegen nach § 3c Abs. 1 Satz 1 UStG am Ende der Beförderung in Frankreich (Bestimmungsland).

3.3 Abnehmerstatus

Die Versandhandelsregelung gilt nur dann, wenn der Abnehmer keine Verpflichtung hat, eine Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsland durchzuführen. Nach § 3c Abs. 2 UStG gehören zu diesem Abnehmerkreis Privatpersonen (§ 3c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG) oder Unternehmer, die außerhalb ihres Unternehmens Waren für Privatzwecke erwerben, und sog. Exoten nach § 3c Abs. 2 UStG, die den Erwerb nicht zu versteuern haben. Hierzu zählen:

  • Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzugsberechtigung ausführen,

  • Unternehmer, die Kleinunternehmer oder sonst von der Besteuerung ausgenommen sind,

  • Unternehmer, die die Pauschalbesteuerung als landwirtschaftlicher Erzeuger anwenden oder

  • eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die Ware nicht für ihr Unternehmen erwirbt.

Für alle gilt als weitere Voraussetzung, dass diese Personen nicht die in ihrem Mitgliedstaat geltende Erwerbsschwelle überschritten oder auf die Erwerbsschwelle verzichtet haben. Nach den Veröffentlichungen der EU-Kommission gelten folgende Erwerbsschwellen:


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Belgien
11.200 €
Niederlande
10.000 €
Bulgarien
20.000 BGN
Österreich
11.000 €
Dänemark
80.000 DKK
Polen
50.000 PLN
Estland
10.000 €
Portugal
10.000 €
Finnland
10.000 €
Rumänien
34.000 RON
Frankreich
10.000 €
Schweden
90.000 SEK
Griechenland
10.000 €
Slowakei
14.000 €
Irland
41.000 €
Slowenien
10.000 €
Italien
10.000 €
Spanien
10.000 €
Kroatien
77.000 HRK
Tschechien
326.000 CZK
Lettland
10.000 €
Ungarn
10.000 €
Litauen
14.000 €
Vereinigtes Königreich (bis )
85.000 GBP
Luxemburg
10.000 €
Zypern
10.251 €
Malta
10.000 €

Da der liefernde Unternehmer den Status des Abnehmers regelmäßig nicht prüfen kann, ist für ihn das einzige objektive Prüfungsinstrument die Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch den Erwerber. Immer dann, wenn der Erwerber für seinen Einkauf die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet, bestimmt sich der Ort der Lieferung nach den allgemeinen Regelungen des § 3 Abs. 6 - 8 UStG und nicht nach § 3c UStG. Für den liefernden Unternehmer kommt dann die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b in Verbindung mit § 6a UStG in Betracht; zudem ist er verpflichtet, eine Zusammenfassende Meldung abzugeben.

Hinweis:

Unternehmer, die den Versandhandel über das Internet abwickeln, sollten bereits bei der Bestellabwicklung nach einer möglichen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Kunden fragen, um die zutreffende Umsatzbesteuerung beurteilen zu können.

3.4 Lieferschwelle

Eine weitere Voraussetzung für die Anwendung des § 3c UStG ist, dass der liefernde Unternehmer Umsätze in einer bestimmten Größenordnung ausführt. Die sog. Lieferschwelle nach § 3c Abs. 3 UStG beträgt für Lieferungen nach Deutschland 100.000 €. Für inländische Unternehmer sind folgende EU-Lieferschwellen zu beachten:


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Belgien
35.000 €
Niederlande
100.000 €
Bulgarien
70.000 BGN
Österreich
35.000 €
Dänemark
280.000 DKK
Polen
160.000 PLN
Estland
35.000 €
Portugal
35.000 €
Finnland
35.000 €
Rumänien
118.000 RON
Frankreich
35.000 €
Schweden
320.000 SEK
Griechenland
35.000 €
Slowakei
35.000 €
Irland
35.000 €
Slowenien
35.000 €
Italien
35.000 €
Spanien
35.000 €
Kroatien
270.000 HRK
Tschechien
1.140.000 CZK
Lettland
35.000 €
Ungarn
35.000 €
Litauen
35.000 €
Vereinigtes Königreich (bis )
70.000 GBP
Luxemburg
100.000 €
Zypern
35.000 €
Malta
35.000 €

Hierbei ist von dem Gesamtbetrag der Entgelte für Lieferungen i. S. des § 3c Abs. 2 UStG in einem EU-Mitgliedstaat auszugehen. Die Verlagerung des Lieferorts nach § 3c Abs. 1 UStG tritt ein, sobald die Lieferschwelle im laufenden Kalenderjahr überschritten wird oder im vorangegangenen Kalenderjahr bereits überschritten wurde. Dies gilt für das laufende Jahr bereits für den Umsatz, der zur Überschreitung der Lieferschwelle führt.

Beispiel

Der Versandhändler V mit Sitz in Berlin hat im laufenden Kalenderjahr 2020 Waren an Privatpersonen in Luxemburg für 115.000 € brutto ausgeführt. Dies entspricht einem rechnerischen Nettoumsatz – bei einem 17%igen Mehrwertsteuersatz – von 98.290 €. V führt am eine weitere Warenlieferung von 3.000 € brutto = Nettowert von 2.564 € aus.

Bereits für die am ausgeführte Lieferung von 2.564 € verlagert sich der Lieferort nach Luxemburg, da mit dieser Lieferung die für Luxemburg geltende Lieferschwelle von 100.000 € überschritten wurde. Die Summe der Umsätze in Luxemburg beträgt danach 100.854 €. Für die bis dahin ausgeführten Umsätze von 115.000 € brutto verbleibt es bei der Besteuerung in Deutschland. V muss beachten, dass er im Kalenderjahr 2021 bereits mit dem ersten Umsatz in Luxemburg der dortigen Umsatzbesteuerung unterliegt.

Hinweis:

An diesem Beispiel wird bereits deutlich, dass international tätige Versandhändler stets die Höhe der Umsätze im Blick haben müssen, um die zutreffende Besteuerung vornehmen zu können. Beachten sie dies nicht, kann es schnell zu unliebsamen Folgen führen.

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