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FG München Urteil v. - 10 K 1379/15

Gesetze: AO § 171 Abs. 3AO § 367 Abs. 1 S. 1FGO § 63 Abs. 2 Nr. 2FGO § 44 Abs. 1FGO § 101 S. 1FVG § 5 Abs. 1 Nr. 11 S. 4 EStG § 67

Prüfungsinhalt bei Verpflichtungsklagen auf Erlass eines gebundenen Verwaltungsakts

Hemmung der Festsetzungsfrist bei Antrag auf Kindergeld

Leitsatz

1. Eine Verletzung der für das Verwaltungsverfahren geltenden Vorschriften führt möglicherweise zur Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids und der Einspruchsentscheidung. Die Verpflichtungsklage ist dennoch unbegründet, wenn der Kläger durch die Versagung der Kindergeldfestsetzung nicht in seinen Rechten verletzt ist (§ 101 S. 1 FGO).

2. Eine Ablaufhemmung gem. § 171 Abs. 3 AO löst nur ein Antrag aus, der bei der zuständigen Behörde gestellt wurde.

3. Für die Anwendung des § 63 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist unerheblich, ob die Behörden zutreffend von ihrer eigenen Zuständigkeit ausgingen.

4. Jedenfalls dann, wenn der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen wurde, ist für das Vorliegen eines Vorverfahrens i. S. d. § 44 Abs. 1 FGO nicht maßgeblich, ob die Ausgangsbehörde und die Einspruchsbehörde jeweils zutreffend ihre Zuständigkeit annahmen und damit gem. § 367 Abs. 1 S. 1 AO diejenige Behörde über den Einspruch entschieden hat, die nachträglich zuständig geworden ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
PAAAF-75211

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FG München, Urteil v. 23.02.2016 - 10 K 1379/15

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