Absetzung für außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) im Bereich der Überschusseinkünfte
Arbeitsmittel
Leitsatz
1. Die außergewöhnliche „Abnutzung” i. S. d. § 7 Abs. 1 S. 7 EStG geschieht durch Einwirken auf das Wirtschaftsgut im Zusammenhang
mit seiner steuerbaren Nutzung.
2. Ein wirtschaftlicher Verbrauch ist nur anzunehmen, wenn objektiv die Möglichkeit einer wirtschaftlich sinnvollen (anderweitigen)
Nutzung oder Verwertung endgültig entfallen ist. Unerheblich ist, ob es sich um eine Nutzung im Rahmen einer steuerlichen
Einkünfteerzielung oder aus privater Veranlassung handelt. Denn die wirtschaftliche Nutzungsdauer hängt nicht davon ab, dass
der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut zur Erzielung von Einkünften nutzt.
3. Eine AfaA kann daher nicht allein deshalb vorgenommen werden, weil das Wirtschaftsgut dem Steuerpflichtigen nicht mehr
als Arbeitsmittel i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG dient.
4. Lediglich unbestimmte Zukunftsentwicklungen genügen nicht, um eine außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung anzunehmen.
Tatbestand
Fundstelle(n): BB 2017 S. 2028 Nr. 35 BBK-Kurznachricht Nr. 16/2016 S. 771 DStR 2017 S. 6 Nr. 17 DStRE 2017 S. 715 Nr. 12 FAAAF-75210
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