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FG München Urteil v. - 10 K 965/15

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 S. 2 EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7EStG § 7 Abs. 1 S. 7

Absetzung für außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) im Bereich der Überschusseinkünfte

Arbeitsmittel

Leitsatz

1. Die außergewöhnliche „Abnutzung” i. S. d. § 7 Abs. 1 S. 7 EStG geschieht durch Einwirken auf das Wirtschaftsgut im Zusammenhang mit seiner steuerbaren Nutzung.

2. Ein wirtschaftlicher Verbrauch ist nur anzunehmen, wenn objektiv die Möglichkeit einer wirtschaftlich sinnvollen (anderweitigen) Nutzung oder Verwertung endgültig entfallen ist. Unerheblich ist, ob es sich um eine Nutzung im Rahmen einer steuerlichen Einkünfteerzielung oder aus privater Veranlassung handelt. Denn die wirtschaftliche Nutzungsdauer hängt nicht davon ab, dass der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut zur Erzielung von Einkünften nutzt.

3. Eine AfaA kann daher nicht allein deshalb vorgenommen werden, weil das Wirtschaftsgut dem Steuerpflichtigen nicht mehr als Arbeitsmittel i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG dient.

4. Lediglich unbestimmte Zukunftsentwicklungen genügen nicht, um eine außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung anzunehmen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 2028 Nr. 35
BBK-Kurznachricht Nr. 16/2016 S. 771
DStR 2017 S. 6 Nr. 17
DStRE 2017 S. 715 Nr. 12
FAAAF-75210

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FG München, Urteil v. 21.01.2016 - 10 K 965/15

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