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Gewinnübertragungen nach §§ 6b, 6c EStG und R 6.6 EStR – Übersicht
Gewinnübertragungen nach §§ 6b, 6c EStG und R 6.6 EStR
Bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können aufgrund der in diesen Wirtschaftsgütern verhafteten stillen Reserven erhebliche, der sofortigen Besteuerung unterliegende Gewinne entstehen. Soll der erzielte Erlös zur Anschaffung oder Herstellung anderer Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens verwendet werden, kann die sofortige Besteuerung notwendige Umstrukturierungsmaßnahmen erschweren.
Zur Vermeidung dieses Effekts hat der Gesetzgeber die Vorschriften des § 6b EStG eingeführt, mit denen die erfolgsneutrale Übertragung des Gewinns ermöglicht wird entweder
durch Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines neuen Wirtschaftsguts § 6b Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG oder
durch Bildung einer Rücklage und späteren Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines neuen Wirtschaftsguts , § 6b Abs. 3 EStG.
Ermittelt der Steuerpflichtige seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG oder nach Durchschnittssätzen, gilt aber § 6c EStG. Nach dieser Vorschrift können auch diese Gewinnermittler stille Reserven – in einer mit § 6b EStG vergleichbaren Weise – übertragen.
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