Online-Nachricht - Freitag, 10.06.2016

Grunderwerbsteuer | Änderung des Gesellschafterbestandes einer grundbesitzenden Gesellschaft

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben zur mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestandes einer grundbesitzenden (Personen-)Gesellschaft i. S. des § 1 Absatz 3 GrEStG und den Konsequenzen aus dem Stellung genommen ().

Hintergrund: Mit hat der BFH entschieden, dass vorbehaltlich einer Besteuerung nach § 1 Absatz 2a GrEStG der Tatbestand einer Anteilsvereinigung nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 GrEStG erfüllt ist, wenn ein Kommanditist einer grundbesitzenden GmbH & Co. KG seine Gesellschaftsbeteiligung an den einzigen anderen Kommanditisten verkauft und die KG die einzige Gesellschafterin ihrer Komplementär-GmbH ist (lesen Sie hierzu auch unsere News v. 02.07.2014).

Hierzu führen die obersten Finanzbehörden der Länder u.a. weiter aus:

  • Der BFH begründet seine Entscheidung maßgeblich damit, dass eine zwischengeschaltete Personengesellschaft im Hinblick auf § 1 Absatz 3 Nummer 1 GrEStG ebenso zu behandeln sei wie eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft. Bei einer zwischengeschalteten Personengesellschaft komme es für die Bestimmung der Quote nicht auf die Beteiligung aller Gesellschafter am Gesamthandsvermögen, sondern auf die Beteiligung am Gesellschaftskapital an.

  • Bei einem mittelbaren Anteilserwerb seien zwischengeschaltete Personengesellschaften den zwischengeschalteten Kapitalgesellschaften gleichzustellen, weil mangels zivilrechtlicher Regelung an die rechtlich begründete Einflussmöglichkeit – und damit an das Gesellschaftskapital – anzuknüpfen sei.

  • Insoweit ist das Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. An der bisherigen unterschiedlichen Behandlung von zwischengeschalteten Personen- und Kapitalgesellschaften ist weiterhin festzuhalten.

  • Darüber hinaus trifft das Urteil keine vom abweichende Aussage zur Behandlung von wechselseitigen Beteiligungen. Zur Sicherstellung einer einheitlichen grunderwerbsteuerrechtlichen Beurteilung wird ergänzend darauf hingewiesen, dass wechselseitige Beteiligungen bei Personen- und Kapitalgesellschaften gleich zu behandeln sind. Sie bleiben bei der Prüfung, ob die vorgeschriebene Quote von 95 % in Fällen des § 1 Absatz 2a GrEStG oder § 1 Absatz 3 GrEStG erreicht ist, unberücksichtigt.

Quelle: NWB Datendank (il)

Hinweis

Den Volltext der Verfügung können Sie unter der NWB DokID aufrufen.

Fundstelle(n):
NWB KAAAF-75188