BGH Beschluss v. - VII ZR 64/15

Handelsvertretervertrag: Provisionspflichtigkeit eines Rahmenvertrags; Anspruch auf Erteilung von Provisionsabrechnungen und Buchauszug nach Vertragsbeendigung

Gesetze: § 87 Abs 1 HGB, § 87 Abs 3 S 1 Nr 1 HGB

Instanzenzug: Az: 2 U 61/14vorgehend Az: 40 O 71/11 KfH

Gründe

I.

1Die Klägerin begehrt von der Beklagten im Rahmen einer Stufenklage Erteilung von Provisionsabrechnungen und eines Buchauszugs sowie Provisionszahlungen.

2Die Klägerin hatte ab 1995 eine Bezirksvertretung der Beklagten inne. Ab Juni 2005 betreute sie als Handelsvertreterin noch einzelne ihr zugewiesene Kunden der Beklagten. Anlässlich dieser Vertragsänderung wurde im Mai 2005 ein neuer "Handelsvertretungsvertrag (Rahmenvertrag)" unterzeichnet, der gemäß Nr. 8 mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden konnte.

3Im Jahr 2007 kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis zum .

4Im Mai 2009 verständigten sich die Parteien vorläufig mündlich darauf, ihre Zusammenarbeit mit der Modifikation fortzusetzen, dass sich die Vermittlungstätigkeit der Klägerin künftig auf den Kunden D. AG beschränkt.

5Im November 2010 schloss die Beklagte mit der D. AG eine Mehrjahresvereinbarung betreffend die Belieferung der D. AG mit Serien- und Ersatzteilen ab.

6Anschließend teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie wolle nun ihre Kunden ausschließlich mit eigenen Mitarbeitern betreuen und werde die Zusammenarbeit zum beenden. Entsprechend kündigte die Beklagte mit E-Mail vom die Beendigung der Zusammenarbeit zum an.

7Die Klägerin erhielt aus Geschäften mit der D. AG bis Januar 2011 weiterhin monatlich Provisionszahlungen.

8Mit Teilurteil vom hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, der Klägerin monatliche Provisionsabrechnungen zu erteilen über alle Lieferungen, die sie aus Geschäften mit der D. AG in der Zeit vom bis ausgeführt hat.

9Die Berufung der Beklagten gegen dieses Teilurteil hat das Berufungsgericht mit Urteil vom zurückgewiesen.

10Aufgrund einer Klageerweiterung hat das Landgericht nach Beweisaufnahme die Beklagte mit weiterem Teilurteil vom verurteilt, der Klägerin monatliche Provisionsabrechnungen zu erteilen über alle Lieferungen, die sie in der Zeit ab dem aus Geschäften mit der D. AG bis zum ausgeführt hat. Außerdem hat das Landgericht die Beklagte zur Erteilung von Buchauszügen über alle Geschäfte verurteilt, die sie mit der D. AG für die Zeit ab dem bis einschließlich geschlossen hat. Ferner hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 52.761,23 € nebst Zinsen verurteilt, wobei diese Verurteilung Provisionsforderungen für die Monate Februar bis einschließlich Mai 2011 betrifft.

11Die Berufung der Beklagten gegen dieses Teilurteil hat das Berufungsgericht mit Urteil vom zurückgewiesen.

12Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten. Diese will die Abweisung der Klage im Hinblick auf Auskunfts- und Provisionsansprüche der Klägerin für Lieferungen aus Geschäften mit der D. AG ab mit der beabsichtigten Revision weiterverfolgen.

II.

13Das Berufungsgericht führt, soweit im vorliegenden Verfahren von Bedeutung, im Wesentlichen Folgendes aus:

14Das Landgericht habe in der Sache richtig entschieden.

15In seinem Berufungsurteil vom habe das Berufungsgericht ein Handelsvertreterverhältnis zwischen den Parteien bejaht und dieses als nicht mit Wirkung vor dem gekündigt angesehen. Um Wiederholungen zu vermeiden nehme das Berufungsgericht auf die Entscheidungsgründe jenes Urteils Bezug. Davon sei auch das Landgericht in seinem weiteren Teilurteil zu Recht ausgegangen. Weder der weitere erstinstanzliche Vortrag noch die durchgeführte Beweisaufnahme gäben Grund, von einer Beendigung zu einem früheren Zeitpunkt auszugehen. Auch das Berufungsvorbringen führe zu keiner abweichenden Beurteilung.

16Zu Recht habe das Landgericht die Mehrjahresvereinbarung auch in Bezug auf die später während ihrer Laufzeit abgeschlossenen Verträge zwischen der Beklagten und der D. AG als provisionsanspruchsbegründend angesehen.

17Zu Recht habe das Landgericht aus der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, dass die Rahmenvereinbarung als das Werk der Klägerin anzusehen sei und dass aufgrund der Usancen und der tatsächlichen Abwicklung nicht nur der Zugang der Beklagten zu diesem Kunden (D. AG) eröffnet, sondern bereits eine gesicherte Erwartung auf Lieferungen während der gesamten Vertragslaufzeit begründet gewesen sei. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass mit der Mehrjahresvereinbarung faktisch der Weg für alle in der Laufzeit dieser Vereinbarung geschlossenen Verträge gebahnt und nicht lediglich eine vage Möglichkeit künftiger Vertragsabschlüsse geschaffen worden sei. Die übrige Beweisaufnahme gebe keinen tragfähigen Anlass, an der grundlegenden, weitreichenden Bedeutung der Mehrjahresvereinbarung für die folgende Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und der D. AG zu zweifeln.

18Dagegen, dass das Landgericht die Provisionspflicht für den gesamten nunmehr verfahrensgegenständlichen Zeitraum für gegeben erachtet habe, sei nichts zu erinnern. Anders als in Fallgestaltungen, bei denen der Handelsvertreter im Wesentlichen nur den Kundenkontakt herstelle und ein "Erstgeschäft" vermittelt habe, nehme die Wirkung der Bemühungen des Handelsvertreters in Bezug auf Geschäfte innerhalb der Geltungsdauer der verfahrensgegenständlichen Mehrjahresvereinbarung nicht entscheidungserheblich ab. Denn die Vereinbarung sei gerade auf eine bestimmte Dauer angelegt gewesen, so dass die zu seinem Zustandekommen beitragenden Bemühungen des Handelsvertreters den gesamten Geltungszeitraum in wesentlich gleicher Weise überwölbten. An dieser Bedeutung, die weit über eine bloße Kausalität hinausreiche, änderten auch die späteren eigenen Bemühungen der Beklagten im Zusammenhang mit den einzelnen Lieferungen nichts.

III.

191. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht begründet, soweit die Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszugs bezüglich im Zeitraum bis einschließlich geschlossener Geschäfte sowie die Zahlungsverurteilung vom Berufungsgericht bestätigt worden sind. Insoweit wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).

202. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision hat im Übrigen Erfolg; sie führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, als die Verurteilung der Beklagten zur Erteilung von Provisionsabrechnungen sowie die Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszugs bezüglich im Zeitraum bis einschließlich geschlossener Geschäfte bestätigt worden sind, und im Umfang der Aufhebung zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.

21a) In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ist das Berufungsgericht im Ansatz davon ausgegangen, dass die im November 2010 - vor der Beendigung des Handelsvertretervertrags - zustande gekommene Mehrjahresvereinbarung als solche keine Provisionspflicht der Beklagten auslöst, sondern dass es für eine sich aus § 87 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HGB ergebende Provisionspflicht auf den - nach Beendigung des Handelsvertretervertrags zum erfolgten - Abschluss der einzelnen Lieferverträge aufgrund der von der D. AG getätigten Abrufe ankommt. Die dem zugrunde liegende Vertragsauslegung steht im Einklang mit den Bestimmungen in Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 und Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 des Handelsvertretungsvertrags (Rahmenvertrags) vom 13./. Nach Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 erhält der Vertreter die Provision "vom Rechnungsbetrag … für alle Geschäfte, die mit den benannten Abnehmern abgeschlossen worden sind". In Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 wird für den Provisionssatz als Basis auf den "Umsatz" des Vorjahres abgestellt.

22b) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Würdigung des Berufungsgerichts, dass mit der Mehrjahresvereinbarung faktisch der Weg für alle während der Laufzeit dieser Vereinbarung geschlossenen Lieferverträge gebahnt war und die Mehrjahresvereinbarung weitreichende Bedeutung für die folgende Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und der D. AG hatte.

23c) Indes beruht die Annahme des Berufungsgerichts, der Abschluss der Mehrjahresvereinbarung  und damit auch der Abschluss der daraus resultierenden einzelnen Lieferverträge - sei überwiegend im Sinne von § 87 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HGB auf die Tätigkeit der Klägerin zurückzuführen, auf einer Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG.

24aa) Ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Parteivorbringen nicht zur Kenntnis nimmt. Diese Voraussetzungen können auch dann erfüllt sein, wenn die Begründung der angefochtenen Entscheidung nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, nicht aber den Sinn des Parteivortrags erfassenden Wahrnehmung beruht (vgl. , NJW-RR 2016, 29 Rn. 18; Beschluss vom - VII ZR 195/08, BauR 2010, 1792 Rn. 8; Beschluss vom - II ZR 77/08, NJW 2009, 2137 Rn. 3).

25bb) So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat in den Schriftsätzen vom , Seite 7 f. und vom , Seite 18 f., auf die sie in der Berufungsbegründung vom , Seite 23, Bezug genommen hat, unter Beweisantritt behauptet, der Abschluss der Mehrjahresvereinbarung sei durch im Einzelnen dargelegte Aktivitäten der Mitarbeiter der Beklagten initiiert und bewerkstelligt worden; die Klägerin habe zum Abschluss der Mehrjahresvereinbarung nichts beigetragen.

26Das Berufungsgericht hat insoweit nur ausgeführt, das Landgericht habe aus der - aufgrund einer zu einem anderen Beweisthema durchgeführten - Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, dass die Rahmenvereinbarung als das Werk der Klägerin anzusehen sei.

27Damit hat das Berufungsgericht dem Kerngehalt des genannten unter Beweis gestellten Vorbringens der Beklagten in verfassungswidriger Weise nicht Rechnung getragen.

28d) Auf dieser Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs kann das angefochtene Urteil, soweit die Verurteilung der Beklagten zur Erteilung von Provisionsabrechnungen sowie die Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszugs bezüglich im Zeitraum bis einschließlich geschlossener Geschäfte bestätigt worden sind, auch beruhen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht, wenn es das betreffende unter Beweis gestellte Vorbringen (Schriftsätze vom , Seite 7 f. und vom , Seite 18 f.) berücksichtigt hätte, zu einem für die Beklagte günstigeren Ergebnis gelangt wäre.

29Sollten die Voraussetzungen für Ansprüche auf Provision nach § 87 Abs. 3 HGB (Provision für nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses zum aufgrund von Abrufen der D. AG geschlossene Lieferverträge) zweifelsfrei zu verneinen sein, könnte die Klägerin weder Provisionsabrechnungen noch Erteilung eines Buchauszugs bezüglich derartiger nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses geschlossener Lieferverträge verlangen (vgl. , NJW-RR 1989, 738, 739, juris Rn. 14). Denn bei den betreffenden Informationsansprüchen handelt es sich um Hilfsansprüche (vgl. Riemer in Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Vertriebsrechts, 5. Aufl., Band 1, Kap. VI Rn. 2; Emde, Vertriebsrecht, 3. Aufl., § 87c Rn. 8), die nicht gegeben sind, wenn feststeht, dass dem Handelsvertreter die fraglichen Provisionsansprüche nicht zustehen.

Eick                         Kartzke                             Jurgeleit            Graßnack                        Wimmer

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:110516BVIIZR64.15.0

Fundstelle(n):
VAAAF-74960