Martin Weber

5 vor Finanzwirtschaftliches Management

4. Aufl. 2016

ISBN der Online-Version: 978-3-482-61964-9
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-60654-0

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5 vor Finanzwirtschaftliches Management (4. Auflage)

XIV. Kreditsicherheiten

1. Personalsicherheiten

209Bei einer Personalsicherheit haftet eine natürliche oder juristische Person für die Verbindlichkeiten eines Dritten. Die bekannteste Form der Personalsicherheit ist die Bürgschaft.

1.1 Bürgschaft

210Grundlagen

[i]BürgschaftIm Rahmen eines Bürgschaftsvertrags verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen (vgl. § 765 Abs. 1 BGB). Ein Bürgschaftsvertrag erfordert die Schriftform (§ 766 Satz 1 BGB). Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektronischer Form (vgl. § 126a BGB) ist ausgeschlossen (§ 766 Satz 2 BGB). Eine Bürgschaft ist akzessorisch. Dies bedeutet, dass für die Höhe der Verpflichtung des Bürgen der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend ist (§ 767 Abs. 1 BGB).

[i]BürgschaftserklärungFordert der Kreditgeber, dass ein Bürge genannt wird, erfolgt die Darlehensauszahlung in der Regel nicht vor Vorliegen einer entsprechenden Bürgschaftserklärung. Bei Fälligkeit der Schuld hat sich der Gläubiger zuerst an den Schuldner zu wenden. Kommt dieser seinen Verpflichtungen nicht nach, muss die Zwangsvollstreckung versucht werden (§ 772 Abs. 1 BGB). Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verwei...