5 vor Finanzwirtschaftliches Management
4. Aufl. 2016
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III. Besondere rechtliche Aspekte
1. Meldevorschriften im Außenwirtschaftsverkehr
1.1 Grundlagen
31 [i]Vorschriften des AWG und der AWVJeder in der BRD Ansässige kann ohne Beschränkung oder behördliche Genehmigungen Zahlungen an Gebietsfremde leisten oder von diesen empfangen. Gemäß § 11 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) in Verbindung mit § 67 Abs. 1 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sind diese Zahlungen für statistische Zwecke an die Deutsche Bundesbank zu melden (§ 71 Abs. 1 AWV). Von der Meldepflicht sind folgende Vorgänge ausgenommen (§ 67 Abs. 2 AWV):
Zahlungen, die den Betrag von 12.500 € oder den Gegenwert in anderer Währung nicht übersteigen
Zahlungen für die Wareneinfuhr und die Warenausfuhr
Zahlungen, die die Gewährung, Aufnahme oder Rückzahlung von Krediten mit einer ursprünglich vereinbarten Laufzeit von nicht mehr als zwölf Monaten zum Gegenstand haben
Unter dem Begriff Zahlungen werden hier auch die Aufrechnung und Verrechnung, Zahlungen, die im Lastschriftverfahren abgewickelt werden sowie das Einbringen von Sachen und Rechten in Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten subsumiert (§ 67 Abs. 3 AWV).
1.2 Amtliche Vordrucke
32Da grundsätzlich alle Überweisungen aus dem und in das Ausland zu melden sind, umfasste der Vordruck für den...