Unbeachtlichkeit einer vor dem Bilanzstichtag getroffenen Vereinbarung über eine erst nach dem Bilanzstichtag einsetzende
Verzinsung
Leitsatz
1. Ein zwar kurzfristig kündbares, jedoch auf eine längere Laufzeit angelegtes, unverzinsliches Darlehen ist abzuzinsen, wenn
die Restlaufzeit des Darlehens zum Bilanzstichtag weder bestimmt noch auch nur annähernd bestimmbar ist.
2. Eine vor dem Bilanzstichtag wirksam getroffene Verzinsungsvereinbarung vermag keine Ausnahme von dem Abzinsungsgebot zu
begründen, wenn die (unbedingte) Verzinslichkeit des Darlehens erst nach dem Bilanzstichtag einsetzt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2018 S. 1453 Nr. 25 BBK-Kurznachricht Nr. 15/2016 S. 722 DStR 2017 S. 6 Nr. 32 DStRE 2017 S. 1414 Nr. 23 EFG 2016 S. 1161 Nr. 14 KÖSDI 2016 S. 19943 Nr. 9 StuB-Bilanzreport Nr. 18/2016 S. 708 OAAAF-74812
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 10.02.2016 - 11 K 12058/13
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