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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 9 K 9101/12

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4

Regelmäßige Arbeitsstätte bei Berufskraftfahrern

Leitsatz

1. Das Stammhaus des Arbeitgebers, dem der Arbeitnehmer zugeordnet ist und das er kontinuierlich und regelmäßig aufsucht, um die im Auftrag des Arbeitgebers zu steuernden Kfz oder Lkw zu übernehmen oder wieder abzuliefern sowie andere Arbeitsaufträge entgegenzunehmen und ggf. auch vor Ort (auf dem Betriebsgelände) auszuführen, ist auch dann die regelmäßige Arbeitsstätte des Berufskraftfahrers, wenn er mehr als die Hälfte seiner tatsächlichen Jahresarbeitszeit außerhalb des Stammhauses verbracht hat.

2. Der jeweils vom Arbeitnehmer-Kraftfahrer gefahrene Lkw kommt nicht als regelmäßige Arbeitsstätte in Betracht, weil es insoweit an einer ortsfesten Einrichtung fehlt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EAAAF-74811

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Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 09.10.2015 - 9 K 9101/12

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