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BFH 20.01.2016 VI R 14/15, StuB 11/2016 S. 442

Ablauf der Festsetzungsfrist – Antragsveranlagung

(1) Fällt das Ende der Festsetzungsfrist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet sie erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags (2. 1. des Folgejahres). (2) Der Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG ist ein Antrag i. S. des § 171 Abs. 3 AO (Bezug: § 47, § 108 Abs. 3, § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 1, Abs. 3 AO; § 130 Abs. 1, § 193 BGB; § 54 Abs. 2 FGO; § 222 Abs. 2 ZPO; § 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG; § 25, § 46 Abs. 4, Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 7, Abs. 2 Nr. 8 EStG i. d. F. des JStG 2008; § 56 EStDV).

Praxishinweise

Wenn das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt, endet gem. § 108 Abs. 3 AO die Frist erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Für die Auslegung des § 108 AO ist aufgrund der Verweisung in § 108 Abs. 1 AO der Fristbegriff des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) maßgebend. § 108 Abs. 3 AO erfasst alle Arten von Fristen, und damit auch die Festse...

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